Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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fertigen und dem Ministerium des Innern behufs Feststellung des Staatsbeitrags (Art. 46 
des Gesetzes) vorzulegen. 
(2) Denjenigen Gemeinden, deren Ortsvorsteher einer körperschaftlichen Pensions- 
anstalt angehören, bleibt überlassen, eine Aufstellung über die Aufwendungen dieser An— 
stalt für Ruhegehalte früherer Ortsvorsteher und für Pensionen der Hinterbliebenen solcher 
unmittelbar beim Ministerium des Innern einzureichen. 
8 46. 
(1) Auf Grund der Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben der Pensions- 
kasse hat der Verwaltungsrat unter gleichzeitiger Bestimmung der Höhe der erforderlichen 
Betriebsmittel und der Rücklage nach der Vorschrift des Art. 47 des Gesetzes den Fehlbetrag 
des verflossenen Jahres festzustellen, auf Grund des Besoldungskatasters die Gesamt- 
katastersumme nach dem Stande des unmittelbar vorangegangenen 31. März zu berechnen 
und demnach die Umlage des zu deckenden Fehlbetrags auf die beteiligten Körperschaften 
und umlagepflichtigen Kassenmitglieder (Art. 49 Abs. 3 und 6 des Gesetzes) zu vollziehen 
(Art. 48 des Gesetzes). 
(2) An dem Umlagebetreff der Gemeinden, deren Ortsvorsteher der Pensionskasse 
angehören, ist ein nach der Höhe der pensionsberechtigten Bezüge des einzelnen Ortsvor- 
stehers bemessener Anteil an dem der Pensionskasse nach Art. 46 des Gesetzes zufließenden 
Staatsbeitrag abzuziehen. 
(3) Der jede Körperschaft und jedes umlagepflichtige Kassenmitglied treffende Betrag 
wird an diese mit der Aufforderung ausgeschrieben, die geschuldete Summe binnen 4 
Wochen nach Empfang des Ausschreibens an die Pensionskasse zu bezahlen. In dem Aus- 
schreiben ist anzugeben der Betrag der Jahresumlage, dessen Verhältnis zur Gesamt- 
katastersumme, die Höhe des der Pensionskasse zugeflossenen Staatsbeitrags und der Betrag 
der Katastersumme, die auf die sämtlichen Kassenmitglieder einerseits und auf die der Kasse 
angehörenden Ortsvorsteher andererseits entfällt. 
6) Die Zahlungspflichtigen haben den sie treffenden Umlagebetrag nach Abzug et- 
waiger für die Kasse geleisteter und noch nicht zurückerstatteter Vorschüsse binnen der im 
Ausschreiben bestimmten Frist portofrei an die Pensionskasse einzusenden.
	        
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