Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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§6#52. 
(1) Als Mitglieder des Verwaltungsrats aus der Mitte der Vertreter der bei der 
Pensionskasse beteiligten Körperschaften und aus dem Kreis der Unterbeamten sind in 
jedem Landeskreis die Personen gewählt, auf die verhältnismäßig die meisten Stimmen 
gefallen sind. Als Stellvertreter sind bei den Vertretern der Körperschaften die den ge- 
wählten Mitgliedern an Stimmenzahl zunächst kommenden vier Personen, bei den Unter- 
beamten die den gewählten Mitgliedern in jedem Landeskreis an Stimmenzahl unmittelbar 
folgenden zwei Personen gewählt. 
(2) Aus der Mitte der Beamten ist in jedem Landeskreis als Mitglied des Verwaltungs- 
rats diejenige Person gewählt, welche verhältnismäßig die meisten Stimmen erhalten hat. 
Soweit aber bei der sich hieraus ergebenden Zusammensetzung des Verwaltungsratz 
einzelne der in Art. 50 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes genannten Berufsgruppen (Ortsvorsteher, 
sonstige Gemeindebeamte, Amtskörperschaftsbeamte) nicht vertreten sind, scheiden aus der 
Zahl der gewählten Mitglieder diejenigen aus, auf die verhältnismäßig die wenigsten 
Stimmen gefallen sind, und es treten an ihre Stelle die Personen, die in den betreffenden 
Landeskreisen als Angehörige der noch nicht berücksichtigten Berufsgruppen verhältnismäßig 
die meisten Stimmen erhielten. Als Stellvertreter gelten in jedem Landeskreis diejenigen 
Personen, die derselben Berufsgruppe wie das ordentliche Mitglied angehören und auf 
welche die größte Stimmenzahl gefallen ist. 
(0) Bei Stimmengleichheit entscheidet in den Fällen des Abs. 1 und 2 das Los. 
g 53. 
() Über die Ermittelung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift aufzunehmen, 
aus welcher der Name, Beruf und Wohnort der Personen, auf die Stimmen entfallen sind, 
unter Bezeichnung der gültigen und ungültigen Stimmen und des Grundes ihrer Ungültig— 
keit sowie der Name, Beruf und Wohnort der gewählten Mitglieder des Verwaltungsrate 
und der Stellvertreter zu ersehen sind. 
2) Die Gewählten werden von der auf sie gefallenen Wahl durch den Vorsitzenden des 
Verwaltungsrats schriftlich in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, binnen einer von ihm
	        
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