Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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und Jahresbeiträge gebührt denselben ein halber Pfennig von der Mark des ausbezahlten 
Betrags, mindestens aber zwanzig Pfennig und höchstens eine Mark für jede von ihnen ge— 
leistete monatliche Zahlung. Sind mehrere Pensionen gleichzeitig an eine und dieselbe 
Person auszubezahlen, so werden dieselben nur als eine Zahlung behandelt. 
(63) Die Belohnungen, welche zugleich die Entschädigung für Schreib= und Packmaterial 
in sich begreifen, sind von den an die Pensionskasse abzuliefernden Beträgen in Abzug zu 
bringen, oder zutreffendenfalls zugleich mit den für die Pensionskasse geleisteten Vorschüssen 
aufzurechnen und zu vergüten. Für die verrechneten Belohnungen sind an die Pensions- 
kasse Bescheinigungen einzusenden. 
RKassen= und Rechnungsführung. 
8 57. 
(1) Der Kassier der Pensionskasse ist zur Sicherheitsleistung verpflichtet, deren Höhe 
vom Verwaltungsrat der Kasse mit Genehmigung des Ministeriums des Innern festgesetzt 
wird. 
(2) Auf die Form der Sicherheitsleistung finden die diesfalls für die Rechner der Ge- 
meinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
6#58. 
(1) Der Kassier führt über die sämtlichen Einnahmen und Ausgaben der Pensions- 
kasse ein Hauptbuch, das alljährlich abgeschlossen wird und zugleich als Rechnung dient, 
sowie ein Tagbuch. 
(2) Außerdem sind zu führen: 
a) ein Abrechnungsbuch über die zum Einzug zu bringenden Eintrittsgelder und 
Jahresbeiträge samt etwaigen Nachzahlungen, über außerordentliche Beiträge 
der Körperschaften zu den von der Pensionskasse bezahlten Ruhegehalten, 
über die Zuschüsse der Körperschaften und Kassenmitglieder, den Staatsbeitrag 
zu den Ruhegehalten der Ortsvorsteher und über die Umlagebeträge; 
b) ein Abrechnungsbuch über die auszubezahlenden Ruhegehalte, Sterbenach-
	        
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