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gehalte, Witwen- und Waisenpensionen, Unterstützungen und zurückbezahlte
Mitgliederbeiträge;
c) ein Abrechnungsbuch einerseits über die Beträge, welche die Pensionskasse für
die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung von Kassenmitgliedern getragen
hat, und andererseits über die Beträge, welche die Pensionskasse auf Grund
dieser Versicherung an ihren Leistungen nach Art. 33 bis 35 und 37 des Gesetzes
abgezogen und nach Art. 38 des Gesetzes überwiesen erhalten hat;
d) ein Abrechnungsbuch über die Gehaltsbeträge, die bei Erkrankung von Ange-
stellten der in Art. 2 des Gesetzes genannten Körperschaften diesen zu erstatten
waren;
e) ein Verzeichnis der der Kasse angehörenden beitragspflichtigen Mitglieder;
f) ein Verzeichnis der Empfänger von Ruhegehalten, Witwen= und Waisen-
pensionen und von Unterstützungen.
g 59.
(1) In das in § 58 Abs. 2 Buchstabe a bezeichnete Abrechnungsbuch werden eingetragen,
wieviel jedes Kassenmitglied an Eintrittsgeld, Jahresbeiträgen und etwaigen Nachzahlungen
sowie gegebenenfalls an Zuschuß- und Umlagebeträgen zu entrichten hat, ferner wieviel,
falls es früher einer körperschaftlichen Pensionsanstalt angehört hat, an Eintrittsgeldern und
Jahresbeiträgen von dieser oder dem Angestellten selbst an die Kasse auszufolgen ist, weiter
der Betrag, welcher der Körperschaft an dem vom Staat zu den Ruhegehalten der Ortsvor-
steher verwilligten Staatsbeitrag gutzuschreiben ist, sodann wieviel Zuschuß= und Umlage-
anteil sowie gegebenenfalls außerordentliche Beiträge zu Ruhegehalten (Art. 45 des Gesetzes)
und Jahresbeiträgen (Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes) die Körperschaft für die Kassenmitglieder
zu bezahlen hat, endlich wieviel von all diesen Schuldigkeiten bar oder durch Aufrechnung
von Forderungen der Körperschaftskassen an die Kasse tatsächlich entrichtet und wieviel
hievon etwa noch im Rest geblieben ist.
(2) In das Abrechnungsbuch Buchstabe b ist einzutragen, wieviel jeder Pensionär an
Ruhegehalt, die Hinterbliebenen von Mitgliedern der Kasse an Sterbenachgehalt und