Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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§ 67. 
Wegen der Anweisung der in Art. 70 des Gesetzes vorgesehenen Erhöhung der Pensionen 
von Hinterbliebenen der vor dem 1. April 1909 gestorbenen Kassenmitglieder hat der Ver- 
waltungsrat ohne Abwartung von Anträgen der Beteiligten alsbald das Erforderliche 
einzuleiten. 
g 68. 
(1) Die bei den Kreisregierungen und beim Oberversicherungsamt in Sachen der 
Pensionskasse bisher erwachsenen Akten sind, soweit sie auf die derzeit der Kasse noch an- 
gehörenden Beamten und Ruhegehaltsempfänger sich beziehen, tunlichst bald nach dem 
1. Juli 1914 von den bisher zuständigen Stellen an den Verwaltungsrat der Pensions- 
kasse gegen Empfangsbescheinigung auszufolgen. 
2) Die am 1. Juli 1914 schwebenden Angelegenheiten gehen in der Lage, in der sie 
sich befinden, von den bisher zuständigen Kreisregierungen und dem Oberversicherungsamt 
an den Verwaltungsrat der Pensionskasse über. Wegen der Übermittelung dieser Akten 
an den Verwaltungsrat gilt die in Abs. 1 getroffene Anordnung. 
g 69. 
Durch vorstehende Bestimmungen werden die Verfügungen der Ministerien des 
Innern, des Kirchen- und Schulwesens und der Finanzen, betreffend die Vollziehung der 
Gesetze über die Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten und ihrer Hinterbliebenen, vom 
15. Dezember 1905 (Reg. Bl. S. 303) und vom 7. November 1909 (Reg. Bl. S. 348) 
ersetzt und die Vorschriften der §§ 35 und 43 der Verfügung des Ministeriums des Innern 
zum Vollzug der Reichsversicherungsordnung vom 26. Oktober 1912 (Reg.Bl. S. 788) 
geändert. 
Stuttgart, den 30. Juni 1914. 
Fleischhauer.
	        
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