Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

347 
Im Enteignungsverfahren wird die Unternehmerin durch Schultheiß Rath in 
Lustnau vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung des Schwarzwaldkreises bestellt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 10. Juli 1914. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius. 
  
Königliche Verordnung, 
betreffend die Zuständigkeit zur Genehmigung von Ortsbauplänen in Frendenstadt. Vom 11. Juli 1914. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir, was folgt: 
Auf Grund des Art. 9 Abs. 2 der Bauordnung vom 28. Juli 1910 (Reg. Bl. S. 333) 
wird die Zuständigkeit des Ministeriums des Innern zur Genehmigung der Feststellung 
neuer und der Abänderung oder Aufhebung bestehender Ortsbaupläne auf die Stadt- 
gemeinde Freudenstadt ausgedehnt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 11. Juli 1914. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius. 
  
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, 
betreffend die Cheschließung französischer Staatsangehöriger in Württemberg. Vom 8. Juli 1914. 
Laut der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. Januar 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 9) ist das Haager Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.