Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

354 
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angrlegenheiten, 
Verkehrsabteilung, 
betreffend Anderung der Württ. postordnung vom 21. Mai 1900. Vom 8. August 1914. 
Für die Geltungsdauer der Bekanntmachung des Bundesrats, betreffend die Ver- 
längerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts, vom 6. ds. Mts. wird die Württ. Post- 
ordnung vom 21. Mai 1900 (Reg. Bl. S. 369) in nachstehenden Punkten geändert. 
1. In § 23 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw.“ Absatz VI erhält 
der letzte Satz folgende Fassung: 
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme 
des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort 
zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des 
Postauftragsformulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen 
Person bedarf. 
In Abs. XVII (Anderung vom 30. März 1904, Reg. Bl. S. 45) wird dem- 
entsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest“ ersetzt durch die Bezeichnung: 
„Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist". 
2. In § 23a „Postprotest“ (Anderung vom 31. August 1908, Reg. Bl. S. 175) unter V 
erhält der zweite Satz des zweiten Absatzes folgende Fassung: 
Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht, so wird der Wechsel 
mit dem Postauftrag am zweiunddreißigsten Werktage nach dem Zahlungstag 
des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. 
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Stuttgart, den 8. August 1914. 
Weizsäcker.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.