Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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bringen oder von den Gemeindebehörden von Amts wegen zu stellen. Ist auf den be- 
troffenen Grundstücken ein anderer als die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Aus- 
übung der Jagd berechtigt, so hat die Gemeindebehörde den Jagdberechtigten zu hören 
und, falls er dies wünscht, darauf hinzuwirken, daß er von den Eigentümern oder Nutzungs- 
berechtigten der Grundstücke mit der Tötung der Vögel beauftragt wird. Hierauf sind die 
Gesuche von der Gemeindebehörde unter Darlegung des Sachverhalts dem Oberamt 
zu übermitteln, das geeignetenfalls eine Außerung des Forstamts einholen wird. 
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Nachweis als geführt erscheint, daß 
die Vögel, zu deren Tötung sie nachgesucht wird, einen besonderen Schaden anrichten. 
Im übrigen ist die Erlaubnis in erster Linie an die von den Eigentümern oder Nutzungs- 
berechtigten der Grundstücke mit der Tötung der Vögel beauftragten Jagdberechtigten 
und, sofern diese nicht in der Lage sind, sofort eine entsprechende Abhilfe zu treffen, an 
sonstige nach § 5 Abs. 2 des Vogelschutzgesetzes in Betracht kommende gut beleumundete 
Personen in widerruflicher Weise und unter Ausstellung eines Ausweises zu erteilen, der 
den Namen und die Gestaltsbezeichnung des Ermächtigten, die Vogelarten, deren Tötung 
gestattet wird, die Zeit und die Ortlichkeiten, innerhalb deren die Vögel getötet werden 
dürfen, und etwaige an die Erlaubnis geknüpfte Bedingungen enthält. Diesen Ausweis 
hat der Ermächtigte bei Ausübung seiner Befugnis stets bei sich zu führen und den Polizei-, 
Forst= und Feldschutzbeamten auf Verlangen vorzuzeigen. 
Außer dem in §5 Abs. 2 des Vogelschutzgesetzes für unzulässig erklärten Feilbieten und 
Verkauf der auf Grund solcher Erlaubnis erlegten Vögel wird auch deren Ankauf untersagt. 
86. 
Für Stubenvögel mit Beschränkung auf Buchfinken, Distelfinken (Stieglitze), Gimpel 
(Golle), Hänflinge und Zeisige können die Oberämter außerhalb der in § 3 Abs. 1 des 
Vogelschutzgesetzes bestimmten Schonzeit (1. März bis 1. Oktober) gut beleumundeten 
Personen den An-- und Verkauf oder die Vermittlung eines solchen, das Feilbieten, die 
Ein-, Aus= oder Durchfuhr sowie den Transport lebender Vögel zu Handelszwecken für be- 
stimmte Zeit, jedoch höchstens für den Zeitraum zwischen 1. Oktober des einen und Ende
	        
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