Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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merkungen ist die Zahl der verendeten oder sonst abgängig gewordenen Vögel anzugeben. 
Der Übersichtlichkeit halber sollen die an einem Tage vorkommenden Erwerbungen und 
Veräußerungen nebeneinander in eine Querspalte eingetragen werden. Die Querspalten 
können nach Bedarf breiter als im Muster angelegt werden. 
Die Verzeichnisse sind drei Jahre lang nach der letzten Eintragung aufzubewahren. 
8 10. 
Insofern sich eine Überhandnahme der in 88 des Vogelschutzgesetzes unter Buchstabe e 
aufgeführten schädlichen Vögel, von denen namentlich der große und der rotrückige Würger, 
die Elster, der Eichelhäher, die Rabenkrähe, der Fischreiher sowie die Tagraubvögel (mit 
Ausnahme der Turmfalken, Bussarde und Gabelweihen) in Betracht kommen, bemerklich 
macht, hat das Oberamt zunächst die Jagdberechtigten zur entsprechenden Verminderung 
der schädlichen Vögel unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzufordern. Bleibt diese 
Aufforderung ohne Erfolg, so kann das Oberamt nach vorgängiger Rücksprache mit dem 
Forstamt anderen Personen unter Beachtung der Vorschriften in § 5 Abs. 4 dieser Ver- 
fügung die Ermächtigung zur Erlegung jener Vögel, soweit sie nicht zu den jagdbaren Vögeln 
gehören, erteilen. 
Das Recht, fremde Grundstücke wider den Willen des Eigentümers zu betreten, wird 
durch diese Ermächtigung nicht erworben. 
8 11. 
Es ist verboten, Hunde oder Katzen im Wald oder freien Feld umherschweifen zu lassen. 
9 12. 
Zuwiderhandlungen gegen die über die Verbote des Vogelschutzgesetzes hinausgehen- 
den Bestimmungen dieser Verfügung und der nach § 4 derselben erlassenen orts= oder 
bezirkspolizeilichen Vorschriften werden nach Art. 40 des Landespolizeistrafgesetzes vom 
27. Dezember 1871 mit Geldstrafe bis zu 60 .K oder mit Haft, Zuwiderhandlungen gegen 
die Vorschriften der §§ 8 und 9 dieser Verfügung nach § 148 Abs. 1 Ziff. 4 a der Gewerbe-
	        
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