Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Monaten zu erstrecken hat, ist die Untersuchung der Jungrinder im Alter von 
einem halben bis zu einem Jahre auf solche Tiere zu beschränken, die von dem 
Besitzer oder dessen Stellvertreter dem untersuchenden Tierarzt bei der allge— 
meinen Besichtigung als verdächtig bezeichnet werden oder ihm selbst als ver— 
dächtig erscheinen. 
b) Die Bestimmungen über den Kälberschutz im Abschn. I Nr. 4 der „Grundsätze“ 
sind nur in den Viehbeständen durchzuführen, deren Besitzer sich ausdrücklich damit 
einverstanden erklärt. Jeder Tierbesitzer, der mit seinem Bestand dem freiwilligen 
Verfahren beitritt, ist von dem mit der Durchführung des Verfahrens betrauten 
Tierarzt eingehend über die Wichtigkeit einer tuberkulosefreien Aufzucht der Kälber 
sowie eines dauernden Schutzes des so aufgezogenen Nachwuchses vor späterer 
Ansteckung durch den alten Bestand, durch neu angekaufte Tiere und durch Ver— 
fütterung von roher Milch oder unerhitzten Milchrückständen zu belehren. Im 
übrigen aber ist es dem Besitzer anheimzustellen, ob er seine Kälber usw. geschützt 
haben will oder nicht. 
Wo hiernach die tuberkulosefreie Aufzucht des Nachwuchses gewünscht wird, 
hat dies nach Maßgabe der genannten Bestimmungen unter möglichster Berück— 
sichtigung der jeweiligen Wirtschaftsverhältnisse zu geschehen. Soweit es zur 
Vermeidung von Kälberkrankheiten oder aus sonstigen wirtschaftlichen Gründen 
notwendig erscheint, kann jedoch gestattet werden, daß die Kälber nach der Geburt 
auch über die festgesetzte Frist von zwei Tagen hinaus einige Zeit bei den Mutter— 
tieren belassen werden. Die Trennung hat indes auch in diesem Falle möglichst 
frühzeitig — spätestens nach weiteren vierzehn Tagen — zu erfolgen. 
c) An Stelle der in Abschn. 1 Nr. 6 bezeichneten Kosten haben die Tierbesitzer nur 
noch die Kosten der klinischen Untersuchung der Tiere und der Einsendung der 
Proben aus dem Gesamtgemelke an das Hygienische Laboratorium, Tierärztliche 
Abteilung, des Medizinalkollegiums zu bezahlen. Die Kosten der bakteriologischen 
Untersuchungen bei dem Medizinalkollegium werden auf die Staatskasse über- 
nommen.
	        
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