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Monaten zu erstrecken hat, ist die Untersuchung der Jungrinder im Alter von
einem halben bis zu einem Jahre auf solche Tiere zu beschränken, die von dem
Besitzer oder dessen Stellvertreter dem untersuchenden Tierarzt bei der allge—
meinen Besichtigung als verdächtig bezeichnet werden oder ihm selbst als ver—
dächtig erscheinen.
b) Die Bestimmungen über den Kälberschutz im Abschn. I Nr. 4 der „Grundsätze“
sind nur in den Viehbeständen durchzuführen, deren Besitzer sich ausdrücklich damit
einverstanden erklärt. Jeder Tierbesitzer, der mit seinem Bestand dem freiwilligen
Verfahren beitritt, ist von dem mit der Durchführung des Verfahrens betrauten
Tierarzt eingehend über die Wichtigkeit einer tuberkulosefreien Aufzucht der Kälber
sowie eines dauernden Schutzes des so aufgezogenen Nachwuchses vor späterer
Ansteckung durch den alten Bestand, durch neu angekaufte Tiere und durch Ver—
fütterung von roher Milch oder unerhitzten Milchrückständen zu belehren. Im
übrigen aber ist es dem Besitzer anheimzustellen, ob er seine Kälber usw. geschützt
haben will oder nicht.
Wo hiernach die tuberkulosefreie Aufzucht des Nachwuchses gewünscht wird,
hat dies nach Maßgabe der genannten Bestimmungen unter möglichster Berück—
sichtigung der jeweiligen Wirtschaftsverhältnisse zu geschehen. Soweit es zur
Vermeidung von Kälberkrankheiten oder aus sonstigen wirtschaftlichen Gründen
notwendig erscheint, kann jedoch gestattet werden, daß die Kälber nach der Geburt
auch über die festgesetzte Frist von zwei Tagen hinaus einige Zeit bei den Mutter—
tieren belassen werden. Die Trennung hat indes auch in diesem Falle möglichst
frühzeitig — spätestens nach weiteren vierzehn Tagen — zu erfolgen.
c) An Stelle der in Abschn. 1 Nr. 6 bezeichneten Kosten haben die Tierbesitzer nur
noch die Kosten der klinischen Untersuchung der Tiere und der Einsendung der
Proben aus dem Gesamtgemelke an das Hygienische Laboratorium, Tierärztliche
Abteilung, des Medizinalkollegiums zu bezahlen. Die Kosten der bakteriologischen
Untersuchungen bei dem Medizinalkollegium werden auf die Staatskasse über-
nommen.