Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

372 
Vogelschutzgesetz. 
Vom 30. Mai 1908. 
81. 
(1) Das Zerstören und das Ausheben von Nestern oder Brutstätten der Vögel, das 
Zerstören und Ausnehmen von Eiern, das Ausnehmen und Töten von Jungen ist verboten. 
(2) Desgleichen ist der Ankauf, der Verkauf, die An- und Verkaufsvermittelung, das 
Feilbieten, die Ein-, Aus= und Durchfuhr und der Transport der Nester, Eier und Brut 
der in Europa einheimischen Vogelarten untersagt. 
* Dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten und deren Beauftragten steht jedoch 
frei, Nester, welche Vögel in oder an Wohnhäusern oder anderen Gebäuden und im Innern 
von Hofräumen gebaut haben, zu zerstören. 
(4 Auch findet das Verbot keine Anwendung auf das Einsammeln, den Ankauf, Verkauf, 
die An- und Verkaufsvermittelung, das Feilbieten, die Ein-, Aus= und Durchfuhr und den 
Transport der Eier von Möwen und Kiebitzen, soweit es nicht durch Landesgesetz oder durch 
landespolizeiliche Anordnung auf die Eier dieser Vögel für bestimmte Orte oder für be- 
stimmte Zeiten ausgedehnt wird. 
§ 2. 
(1) Verboten ist ferner: 
a) jede Art des Fangens von Vögeln, solange der Boden mit Schnee bedeckt ist; 
b) das Fangen von Vögeln mittels Leimes und Schlingen; 
e) das Fangen und die Erlegung von Vögeln zur Nachtzeit mit Netzen oder Waffen; 
als Nachtzeit gilt der Zeitraum, welcher eine Stunde nach Sonnenuntergang be— 
ginnt und eine Stunde vor Sonnenaufgang endet; 
d) das Fangen von Vögeln mit Anwendung von Körnern oder anderen Futterstoffen, 
denen betäubende oder giftige Bestandteile beigemischt sind, oder unter Anwendung 
geblendeter Lockvögel;
	        
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