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e) das Fangen von Vögeln mittels Fallkäfigen und Fallkästen, Reusen, großer Schlag-
und Zugnetze, sowie mittels beweglicher und tragbarer, auf dem Boden oder quer
über das Feld, das Niederholz, das Rohr oder den Weg gespannter Netze.
(2) Der Bundesrat ist ermächtigt, auch bestimmte andere Arten des Fangens sowie das
Fangen mit Vorkehrungen, welche eine Massenvertilgung von Vögeln ermöglichen, zu
verbieten. «
83.
(1) In der Zeit vom 1. März bis zum 1. Oktober ist das Fangen und die Erlegung von
Vögeln sowie der Ankauf, der Verkauf und das Feilbieten, die Vermittelung eines hiernach
verbotenen An- und Verkaufs, die Ein-, Aus- und Durchfuhr von lebenden sowie toten
Vögeln der in Europa einheimischen Arten überhaupt, ebenso der Transport solcher Vögel
zu Handelszwecken untersagt.
(2) Dieses Verbot erstreckt sich für Meisen, Kleiber und Baumläufer auf das ganze Jahr.
(8) Der Bundesrat ist ermächtigt, das Fangen und die Erlegung bestimmter Vogelarten
sowie das Feilbieten und den Verkauf derselben auch außerhalb des im Abs. 1 bestimmten
Zeitraums allgemein oder für gewisse Zeiten oder Bezirke zu untersagen.
84.
Dem Fangen im Sinne dieses Gesetzes wird jedes Nachstellen zum Zwecke des Fangens
oder Tötens von Vögeln, insbesondere das Aufstellen von Netzen, Schlingen, Leimruten
oder anderen Fangvorrichtungen gleichgeachtet.
85.
(1 Vögel, welche dem jagdbaren Feder= und Haarwild und dessen Brut und Jungen
sowie Fischen und deren Brut nachstellen, dürfen nach Maßgabe der landesgesetzlichen
Bestimmungen über Jagd und Fischerei von den Jagd-oder Fischereiberechtigten und deren
Beauftragten getötet werden.
(2) Wenn Vögel in Weinbergen, Gärten, bestellten Feldern, Baumpflanzungen, Saat-
kämpen und Schonungen Schaden anrichten, können die von den Landesregierungen be-