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zeichneten Behörden den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke und deren
Beauftragten oder öffentlichen Schutzbeamten (Forst= und Feldhütern, Flurschützen usw.),
soweit dies zur Abwendung dieses Schadens notwendig ist, das Töten solcher Vögel mit
Feuerwaffen innerhalb der betroffenen Ortlichkeiten auch während der im § 3 Abs. 1 be-
zeichneten Frist gestatten. Das Feilbieten und der Verkauf der auf Grund solcher Er-
laubnis erlegten Vögel sind unzulässig.
(8) Ebenso können die im Abs. 2 bezeichneten Behörden einzelne Ausnahmen von den
Bestimmungen in 88§ 1 bis 3 dieses Gesetzes zu wissenschaftlichen oder Lehrzwecken, zur
Wiederbevölkerung mit einzelnen Vogelarten, sowie für Stubenvögel für eine bestimmte
Zeit und für bestimmte Ortlichkeiten bewilligen.
(4) Der Bundesrat bestimmt die näheren Voraussetzungen, unter welchen die im Abst. 2
und 3 bezeichneten Ausnahmen statthaft sein sollen.
O) Von der Vorschrift unter § 2 a kann der Bundesrat für bestimmte Bezirke eine all-
gemeine Ausnahme gestatten.
86.
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die von dem
Bundesrat auf Grund derselben erlassenen Anordnungen werden mit Geldstrafe bis zu
einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
2) Der gleichen Strafe unterliegt, wer es unterläßt, Kinder oder andere unter seiner
Gewalt stehende Personen, welche seiner Aufsicht untergeben sind und zu seiner Haus-
genossenschaft gehören, von der Übertretung dieser Vorschriften abzuhalten.
87.
(1) Neben der Geldstrafe oder der Haft kann auf die Einziehung der verbotswidrig in
Besitz genommenen, feilgebotenen oder verkauften Vögel, Nester, Eier, sowie auf Ein-
ziehung der Werkzeuge erkannt werden, welche zum Fangen oder Töten der Vögel, zum
Zerstören oder Ausheben der Nester, Brutstätten oder Eier gebraucht oder bestimmt
waren, ohne Unterschied, ob die einzuziehenden Gegenstände dem Verurteilten gehören
oder nicht.