Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

377 
25. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 9. Oktober 1914. 
  
  
  
Inhalt: 
Bekanntmachung des Justizministeriums, betreffend die Vertretung des Militärfiskus bei der Pfändung des 
Diensteinkommens und der Pensionen der Offiziere und Militärbeamten sowie der Gebührnisse der Hinter- 
bliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Militärbeamten. Vom 29. September 1914. S. 377. 
— Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, betreffend Anderung 
der Württ. Postordnung vom 21. Mai 1900. Vom 3. Oktober 1914. S. 385. — Bekanntmachung der 
Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher 
Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in Norwegen und Südamerika. Vom 25. September 1914. S. 386. 
  
Hekanntmachung des Justizministeriums, 
betreffend die Vertretung des Militärfiskus bei der Pfändung des Diensteinkommens und der 
pPeusionen der Offziere und Militärbeamten sowie der Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen 
des Soldatenstandes und von Militärbeamten. Vom 29. September 1914. 
Im Anschluß an die Bekanntmachung des Justizministeriums vom 18. April 1914 
(Reg. Bl. S. 100) werden in Anlage l die für den Bereich der Königlich Bayerischen 
Militärverwaltung und in Anlage II die für den Bereich der Königlich Sächsischen 
Militärverwaltung neu aufgestellten Nachweisungen derjenigen Behörden und Personen, 
die bei der Pfändung des Diensteinkommens der Offiziere und Militärbeamten usw. 
zur Vertretung des Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne der 88 829 ff. der 
Zivilprozeßordnung berufen sind, bekannt gemacht. 
Diese Nachweisungen treten an die Stelle der im Regierungsblatt 1906 S. 682 
veröffentlichten Nachweisungen. 
Stuttgart, den 29. September 1914. 
Schmidlin.
	        
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