Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Anlage I. 
Nachweisung 
der Militärbehörden und Personen, die im Geschäftsbereiche der Königlich Bayerischen Militärverwaltung 
bei der Pfändung des Diensteinkommens der Offiziere?), Beamten der Militärverwaltung, Zivillehrer der 
Militär-Bildungsanstalten und der im Dienste der Militärverwaltung stehenden Forstbeamten sowie der 
Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden 
Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes, von Beamten der Militärverwaltung, 
von Zivillehrern der Militär-Bildungsanstalten und von im Dienste der Militärverwaltung stehenden Forst- 
beamten berufen sind, den Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne der §8§ 829 ff. der Zivilprozeßordnung 
zu vertreten. 
  
  
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
Lau. 2. 3. 4. 
fende Vem? Bei Pfänd B 
Nr. em: ei Pfändung emerkungen. 
  
A. des Diensteinktommens: 
J. Den Militär-Intendanturen 1. der Beamten der Korps-Zahlungsstellen, Die Reihenfolge bemißt sich 
der betreffenden Armee- nach der Einteilung des Mili- 
korps. täretats. 
2. der Beamten der Militär-Intendanturen Zu 2. Wegen der Ausnahme 
bei den Korps- und Divisions-Intendan- siehe A. VII. 
turen mit Ausnahme der Militär-Inten- 
danten, 
3. der Militärjustizbeamten (Oberkriegs- 
gerichtsräte, Kriegsgerichtsräte, Militär- 
gerichtsschreiber, Militärgerichtsschreiber- 
gehilfen und Militärgerichtsboten), 
4. der Adjutanten der General- und Divi— 
sionskommandos, dann der Brigade— 
kommandos, 
5. der Kommandanten, die nicht Generale sind, Zu 5. Wegen der Ausnahme 
siehe A. VII. 
6. der Platzmajore und der Adjutanten der 
Kommandanturen, 
7. der Regimentskommandeure, 
8. der Kommandeure der selbständigen (nicht- 
regimentierten) Bataillone usw., der dem 
aktiven Dienststand angehörigen Kom- 
mandeure der Landwehrbezirke, des Ver- 
kehrsoffiziers vom Platz in Germersheim 
und der Vorstände der Bekleidungsämter, 
9. der sämtlichen nichtregimentierten Militär- Zu 9. Wegen der Ausnahme 
ärzte (mit Ausnahme jener des Kriegs- siehe A. VII. 
ministeriums und des Sanitätsinspek- 
teurs), 
  
  
  
  
  
  
Sofern die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ die Sanitäts- 
offiziere und Veterinäroffiziere einbegriffen. 
 
	        
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