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Anlage I.
Nachweisung
der Militärbehörden und Personen, die im Geschäftsbereiche der Königlich Bayerischen Militärverwaltung
bei der Pfändung des Diensteinkommens der Offiziere?), Beamten der Militärverwaltung, Zivillehrer der
Militär-Bildungsanstalten und der im Dienste der Militärverwaltung stehenden Forstbeamten sowie der
Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden
Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes, von Beamten der Militärverwaltung,
von Zivillehrern der Militär-Bildungsanstalten und von im Dienste der Militärverwaltung stehenden Forst-
beamten berufen sind, den Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne der §8§ 829 ff. der Zivilprozeßordnung
zu vertreten.
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Lau. 2. 3. 4.
fende Vem? Bei Pfänd B
Nr. em: ei Pfändung emerkungen.
A. des Diensteinktommens:
J. Den Militär-Intendanturen 1. der Beamten der Korps-Zahlungsstellen, Die Reihenfolge bemißt sich
der betreffenden Armee- nach der Einteilung des Mili-
korps. täretats.
2. der Beamten der Militär-Intendanturen Zu 2. Wegen der Ausnahme
bei den Korps- und Divisions-Intendan- siehe A. VII.
turen mit Ausnahme der Militär-Inten-
danten,
3. der Militärjustizbeamten (Oberkriegs-
gerichtsräte, Kriegsgerichtsräte, Militär-
gerichtsschreiber, Militärgerichtsschreiber-
gehilfen und Militärgerichtsboten),
4. der Adjutanten der General- und Divi—
sionskommandos, dann der Brigade—
kommandos,
5. der Kommandanten, die nicht Generale sind, Zu 5. Wegen der Ausnahme
siehe A. VII.
6. der Platzmajore und der Adjutanten der
Kommandanturen,
7. der Regimentskommandeure,
8. der Kommandeure der selbständigen (nicht-
regimentierten) Bataillone usw., der dem
aktiven Dienststand angehörigen Kom-
mandeure der Landwehrbezirke, des Ver-
kehrsoffiziers vom Platz in Germersheim
und der Vorstände der Bekleidungsämter,
9. der sämtlichen nichtregimentierten Militär- Zu 9. Wegen der Ausnahme
ärzte (mit Ausnahme jener des Kriegs- siehe A. VII.
ministeriums und des Sanitätsinspek-
teurs),
Sofern die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ die Sanitäts-
offiziere und Veterinäroffiziere einbegriffen.