Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

379 
  
  
  
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
Lau- 
fende 
Nr. 
Wem? 
8. 
Bei Pfändung 
4. 
Bemerkungen. 
  
(1.) 
II. 
  
Der Intendantur der mili- 
tärischen Institute. 
  
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
16. 
17. 
* 
*— 
s 
  
derKorpssStabsveterinärebeidenGes 
neralkommandos, 
der Beamten der Proviantämter, 
der Beamten der Garnisonverwaltungen, 
der Beamten des Militärbauwesens (mit 
Ausnahme jener des Kriegsministeriums 
und der Intendantur der militärischen 
Institute), 
der Korpsstabs- und Stabsapotheker, 
der Beamten der Garnisonlazarette, 
der Offiziere der Traindepots (mit Aus- 
nahme der Traindepotoffiziere bei der 
Artillerie, und Traindepotdirektion), 
des Vorstandes der Arbeiterabteilung; 
der Militär- Intendantur-Beamten bei 
dieser Intendantur und der ihr unter- 
stellten Beamten des Militärbauwesens 
(mit Ausnahme des Ober-Intendantur- 
rats), 
der Offiziere — soweit sie nicht Generale 
sind — und des Arztes der Leibgarde der 
Hartschiere, 
des Kommandeurs der Militär -Reitschule, 
der Artillerie-Offiziere vom Platz sowie 
der Zeug-= und Feuerwerks. Offiziere (mit 
Ausnahme jener bei der Inspektion der 
Technischen Institute und der Artillerie- 
und Traindepot--Direktion), 
des Kommandeurs der Unteroffizierschule, 
des Kommandeurs der Militärschießschule, 
des militärischen Vorstandes und der 
Veterinäroffiziere der Militär-Lehr- 
schmiede, 
der Offiziere und des Rendanten der 
militärischen Strafanstalten, 
  
Zu 13. Wegen der Augnahme 
siehe A. II, 1 und VII. 
Zu 1. Wegen der Ausnahme 
siehe A. VII. 
Zu 2. Wegen der Ausnahme 
siehe A. VII. 
Zu 4. Wegen der Ausnahme 
siehe A. VI.
	        
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