Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

381 
  
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
  
Lau. 
fende 
Nr. 
3. 
Bei Pfändung 
4. 
Bemerkungen. 
  
  
Dem Kriegsministerium. 
Dem Kriegsministerium. 
  
1 
  
  
8. der Penston und des sonstigen aus 
Militärfonds fließenden Einkommens: 
der sämtlichen mit Pension zur Disposition 
gestellten Offiziere, 
der sämtlichen auf Wartegeld gesetzten Be. 
amten der Militärverwaltung, Zivillehrer 
der Militär-Bildungsanstalten und Forst- 
beamten im Dienste der Militärver- 
waltung, 
der sämtlichen mit Pension verabschiedeten 
Offiziere, dauernd in den Ruhestand ver- 
setzten Beamten der Militärverwaltung, 
Zivillehrer der Militär--Bildungsanstalten 
und Forstbeamten im Dienste der Militär- 
verwaltung. 
C. des aus Militärfonds fließenden 
Einkommens (Witwengeld, Waisengeld, 
Anfalkrenten, gesehzliche Beihilfen): 
der Hinterbliebenen von Personen des 
Soldatenstandes, von Beamten der Mili- 
tärverwaltung, von Zivillehrern der 
Militär-Bildungsanstalten sowie von 
Forstbeamten im Dienste der Militärver- 
waltung. 
  
Die Abzüge der Pensionisten 
usw. werden in allen Fäl- 
len vom Kriegsministerium 
festgesetzt, auch wenn sie in 
der Armee aktive Dienste 
leisten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.