Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

Anlage II. 
382 
Nachweisung 
derjenigen Behörden und Personen, welche im Geschäftsbereiche der Königlich Sächsischen Militär- 
verwaltung bei der Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren?) und von Beamten der Militär- 
verwaltung sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus 
Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten 
der Militärverwaltung vom 1. April 1914 ab berufen sind, den Reichs= (Militär-) Fiskus als Drittschuldner 
im Sinne der §#§ 829 flg. der Zivilprozeßordnung zu vertreten. 
  
  
Lau- 
fende 
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
Bemerkungen. 
  
II. 
  
A. Betreffs der altiven 
Offiziere und Beamten: 
Den Regimentskommandeu- 
ren, den Kommandeuren 
der selbständigen (nicht- 
regimentierten) Bataillone, 
des Kadettenkorps, der 
Unteroffizierschule und der 
Unteroffiziervorschule, der 
Soldaten Knaben-Erzie- 
hungsanstalt, der Militär- 
Reitanstalt sowie den In- 
spekteuren der Landwehr- 
Inspektionen, den Kom- 
mandeuren der Landwehr- 
bezirke und den Vorständen 
der Bekleidungsämter. 
Der Militärintendantur des 
betreffenden Armeekorps 
(Korpsintendantur). 
  
  
  
  
1 
Bei Pfändung des Diensteinkommens der 
ihnen unterstellten, Gehalt empfangen- 
den Offiziere und Beamten einschließ. 
lich der aggregierten Offiziere, jedoch mit 
Ausnahme der à la suite der Truppen- 
teile stehenden Offiziere. 
Bei Pfändung des Diensteinkommens: 
der Regimentskommandeure, der Kom. 
mandeure der selbständigen (nichtregi- 
mentierten) Bataillone des Trains, der 
Pioniere, des Kadettenkorps, der Unter- 
offizierschule, der Unteroffiziervorschule, 
der Soldaten-Knaben-Erziehungsanstalt 
und der Militär-Reitanstalt; 
der Platzmajore; 
der Korpsärzte, der Oberärzte und der 
Assistenzärzte bei den Sanitätsämtern, 
der Divisionsärzte, der Garnisonärzte, 
der etatsmäßigen Chefärzte der Garnison= 
lazarette sowie der Korpsstabsapotheker 
und Stabsapotheker; 
der Militärintendantur--Beamten bei den 
Korps= und Divisionsintendanturen mit 
Ausnahme der Militärintendanten; 
*) Soweit die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der 
Sanitätsoffiziere (Militärärzte) und die Veterinäroffiziere einbegriffen. 
  
Bei Pfändung des Dienstein- 
kommens der à la suite der 
Truppenteile stehenden Offi= 
ziere hat die Zustellung an 
das Kriegsministerium (siehe 
Ifd. Nr. IV) zu erfolgen. 
Wegen der Militärintendanten 
siehe lfd. Nr. IV. 
Bezeichnung „Offiziere“ auch die
	        
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