Anlage II.
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Nachweisung
derjenigen Behörden und Personen, welche im Geschäftsbereiche der Königlich Sächsischen Militär-
verwaltung bei der Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren?) und von Beamten der Militär-
verwaltung sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus
Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten
der Militärverwaltung vom 1. April 1914 ab berufen sind, den Reichs= (Militär-) Fiskus als Drittschuldner
im Sinne der §#§ 829 flg. der Zivilprozeßordnung zu vertreten.
Lau-
fende
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Bemerkungen.
II.
A. Betreffs der altiven
Offiziere und Beamten:
Den Regimentskommandeu-
ren, den Kommandeuren
der selbständigen (nicht-
regimentierten) Bataillone,
des Kadettenkorps, der
Unteroffizierschule und der
Unteroffiziervorschule, der
Soldaten Knaben-Erzie-
hungsanstalt, der Militär-
Reitanstalt sowie den In-
spekteuren der Landwehr-
Inspektionen, den Kom-
mandeuren der Landwehr-
bezirke und den Vorständen
der Bekleidungsämter.
Der Militärintendantur des
betreffenden Armeekorps
(Korpsintendantur).
1
Bei Pfändung des Diensteinkommens der
ihnen unterstellten, Gehalt empfangen-
den Offiziere und Beamten einschließ.
lich der aggregierten Offiziere, jedoch mit
Ausnahme der à la suite der Truppen-
teile stehenden Offiziere.
Bei Pfändung des Diensteinkommens:
der Regimentskommandeure, der Kom.
mandeure der selbständigen (nichtregi-
mentierten) Bataillone des Trains, der
Pioniere, des Kadettenkorps, der Unter-
offizierschule, der Unteroffiziervorschule,
der Soldaten-Knaben-Erziehungsanstalt
und der Militär-Reitanstalt;
der Platzmajore;
der Korpsärzte, der Oberärzte und der
Assistenzärzte bei den Sanitätsämtern,
der Divisionsärzte, der Garnisonärzte,
der etatsmäßigen Chefärzte der Garnison=
lazarette sowie der Korpsstabsapotheker
und Stabsapotheker;
der Militärintendantur--Beamten bei den
Korps= und Divisionsintendanturen mit
Ausnahme der Militärintendanten;
*) Soweit die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der
Sanitätsoffiziere (Militärärzte) und die Veterinäroffiziere einbegriffen.
Bei Pfändung des Dienstein-
kommens der à la suite der
Truppenteile stehenden Offi=
ziere hat die Zustellung an
das Kriegsministerium (siehe
Ifd. Nr. IV) zu erfolgen.
Wegen der Militärintendanten
siehe lfd. Nr. IV.
Bezeichnung „Offiziere“ auch die