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Lau-
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen.
Nr.
(II.) 5. der Militäroberpfarrer, der Divisions- und
der Garnisonpfarrer, der Divisions- und
der Garnisonküster sowie der Militärhilfs-
geistlichen;
6. der Militärjustizbeamten;
7. der Korpsstabsveterinäre bei den General.
kommandos;
8. der Beamten der Proviantämter;
9. der Beamten der Garnisonverwaltungen;
10. der Beamten des Militärbauwesens;
11. der Beamten der Garnisonlazarette und
der Genesungsheime.
IIT. Dem Feldzeugmeister. Bei Pfändung des Diensteinkommens der
Offiziere und Beamten der
1. Feldzeugmeisterei mit Ausnahme des Feld— Wegen des, Feldzeugmeisters
zeugmeisters; siehe Ifd. N
2. Munitionsfabrik, Artilleriewerkstatt,
Pulverfabrik;
3. Artilleriedepots;
4. Traindepots.
IV. J Dem Kriegsministerium. Bei Pfändung des Diensteinkommens sämt-
licher übrigen unter Ifd. Nr. I bis III nicht
einbegriffenen Offiziere und Beamten der
Militärverwaltung.
B. Betreffs der Pension usw.
beziehenden Offiziere und
Weamten:
V.. derjenigen Behörde, auf Bei Pfändung der Pension
deren Anweisung die und des sonstigen aus Reichs-Militärfonds
nebenstehend aufgeführ- fließenden Einkommens:
ten Personen ihre Pen-
sions,. usw. Gebührnisse
empfangen.
2. Die anweisenden Behör-
den sind:
a) das Kriegsministerium; 1. der mit Pension zur Disposition gestellten
Offiziere und oberen Militärbeamten;
2. der auf Wartegeld gesetzten oberen Be- und zwar auch insoweit,
b) die Militärintendantur
des Armeekorps (Korps.
intendantur), in dessen
Bereich die Betreffen-
den wohnen.
3.
amten der Militärverwaltung;
der mit Pension gänzlich verabschiedeten
Offiziere und der oberen Beamten der
Militärverwaltung;
der auf Wartegeld gesetzten oder mit
Pension gänzlich verabschiedeten unteren
Beamten der Militärverwaltung.
als sie außerhalb
Sachsens wohnen.