Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

384 
  
  
Lau. 
fende 
Nr. 
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
Bemerkungen. 
  
(V.) 
  
3 
1 
Gewöhnlich — aber nicht 
immer — empfangen die 
vorstehend unter 2b Ge- 
nannten ihre Pensions- 
gebührnisse auf Anweisung 
derjenigen Korpsinten- 
dantur, in deren Bezirk 
sie wohnen. 
Außerdem erstreckt sich der 
Geschäftskreis der In- 
tendantur des XII. 
(1. K. S.) ATrmeekorps 
auf alle außer- 
halb Sachsens woh- 
nenden sächsischen, auf 
Wartegeld gesetzten oder 
mit Pension gänzlich ver- 
abschiedeten unteren Be- 
amten der Militärver- 
waltung. 
C. Betreffs der Hinter- 
öliebenen von Versonen 
des Soldalenstandes und 
Weamten: 
derjenigen Behörde, auf 
deren Anweisung die 
nebenstehend aufgeführten 
Personen ihre Pensions- 
usw. Gebührnisse emp- 
fangen. 
m. Die anweisenden Be- 
hörden sind: 
a) das Kriegsministerium; 
b) die Militärintendantur 
des Armeekorps (Korps- 
intendantur), in dessen 
Bereich die Betreffen- 
den wohnen. 
. Gewöhnlich — aber nicht 
immer — empfangen die 
vorstehend unter 20 Ge- 
nannten ihre Pensions- 
gebührnisse auf Anweisung 
derjenigen Korpsinten- 
dantur, in deren Bezirk sie 
wohnen. 
  
  
Bei Pfändung des aus Mili- 
tärfonds fließenden Ein- 
kommens (Witwen- und Weisen- 
pension aus der Königlich Sächsischen 
Militär-Witwen- und Waisenkasse, Wit- 
wengeld, Waisengeld, Unfallrenten, gesetz- 
liche Beihilfen) der Hinterblie- 
benen. 
von Offizieren und Beamten der Militär- 
verwaltung, und zwar auch insoweit, als 
die Hinterbliebenen außerhalb Sachsens 
wohnen; 
von Personen des Unteroffizier= und 
Soldatenstandes sowie von unteren Be- 
amten der Militärverwaltung. 
  
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