Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

891 
FK 27. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stu ttgart. Freitag, den 13. November 1914. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, betreffend Anderung der 
Württ. Postordnung vom 21. Mai 1900. Vom 30. Oktober 1914. S. 391. — Verfügung der Ministerien 
der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, des Innern und der Finanzen, betreffend eine 
statistische Aufnahme der Vorräte von Getreide und Mehl am 1. Dezember 1914. Vom 11. November 
1914. S. 392. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Verkehr mit Giften. Vom 
29. Oktober 1914. S. 397. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Viehseuchenumlage 
für das Jahr 1914. Vom 5. November 1914. S. 398. 
  
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, 
Verkehrsabteilung, 
betreffend Anderung der Württ. postordnung vom 21. Mai 1900. Vom 30. Oktober 1914. 
Für die Geltungsdauer der Bekanntmachung des Bundesrats vom 6. August ds. Js. 
(Reichs-Gesetzbl. S. 357), betreffend Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheck- 
rechts, wird die Württ. Postordnung vom 21. Mai 1900 (Reg. Bl. S. 369) wie folgt 
geändert. 
1. In § 23a „Postprotest“ (Anderung vom 31. August 1908, Reg. Bl. S. 175, 
und vom 3. Oktober 1914, Reg. Bl. S. 385) ist unter V nach dem zweiten Absatz 
einzufügen: 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts be- 
steht, kann die Post damit betraut werden, neben der Wechselsumme auch die 
vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen ein- 
zuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird
	        
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