Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrag 
hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen 
von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom . . . . . . . . ab“. 
Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, 
wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftrag- 
geber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen 
Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nicht— 
zahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest 
mangels Zahlung erhoben. 
2. Diese Anderung tritt sofort in Kraft. 
Stuttgart, den 30. Oktober 1914. 
Weizsäcker. 
  
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
des Innern und der Finanzen, 
betreffend eine statistische Aufnahme der Vorräte von Getreide und Mehl am 1. Dezember 1914. 
Vom 11. November 1914. 
Auf Grund des Reichsgesetzes vom 20. Mai 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) und der 
Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 29. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 466 und 
Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 557) findet am 1. Dezember 1914 eine zweite 
Aufnahme der Vorräte von Getreide und Erzeugnissen der 
Getreidemüllerei für menschliche und tierische Ernährung 
statt. 
Zum Vollzug dieser Aufnahme wird folgendes verfügt. 
§ 1. 
Die Aufnahme hat die Vorräte von Weizen und Kernen (Spelz, Dinkel); Roggen; 
Menggetreide (Mengkorn, d. h. zwei oder mehrere Getreidearten im Gemenge) und 
Mischfrucht (d. h. Getreide mit Hülsenfrüchten gemischt); Haber;: Gerste (Brau= und 
Juttergerste, ausschließlich Malz); Mehl aus Weizen und Kernen (Spelz, Dinkel), ein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.