schließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Schrots und Schrotmehls; Roggen—
mehl, einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Roggenschrots und Roggen-
schrotmehls; anderem Mehl (aus Gerste, Haber, Mais oder Menggetreide) zu erfassen.
Als Getreidevorrat ist nicht nur ausgedroschenes Getreide anzusehen, sondern es sind
auch diejenigen Getreidemengen nachzuweisen, die noch unausgedroschen in Scheunen,
Schuppen usw. lagern und zwar nach dem zu schätzenden Körnerertrage.
82.
Für die Aufnahme der Vorräte kommen in Betracht:
1.
2.
Sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe.
Von den gewerblichen Betrieben insbesondere: Getreide-Mahl= und -Schäl-
mühlen; Bäckereien, Konditoreien, Pfefferküchler; Nudeln- und Makkaronifabriken;
Nährmittelfabriken; Rollgerstefabriken; Malzkaffeefabriken; Weizenstärkefabriken;
Mälzereien; Meiereien, Molkereien mit eigenem Viehstand; Mästereien und Züch-
tereien ohne landwirtschaftlichen Betrieb:; Brauereien; Branntweinbrennereien
(mit Ausnahme der Obst= und Kleinbrennereien — § 12, § 15 Abs. 1 des Brannt-
weinsteuergesetzes —) und Hefefabriken.
Von Handelsbetrieben insbesondere: Handel mit Getreide und Mühlen-
fabrikaten, Hülsenfrüchten, Furage, Futter, Kolonialwaren; Konsumvereine;
Warenhäuser; Getreidehallen und zlagerhäuser; Handel mit Schlacht= und Nutzvieh;
Pferdehandel.
Von Verkehrsbetrieben insbesondere: Kommunal= und Privateisenbahn-
betriebe; Personen= und Frachtfuhrgeschäfte einschließlich Omnibusbetriebe; Straßen-
bahnbetriebe; Ausspannwirtschaften, Gasthäuser; Spedition; Abfuhranstalten;
Leichenbestattung; Reitinstitute; Zirkus-Unternehmungen; Schiffahrtsbetriebe.
Außerdem sind festzustellen:
5. Die Vorräte im Gewahrsam von Kommunen und sonstigen öffentlich-
rechtlichen Körperschaften und Verbänden.
6. Die rollenden und auf den Eisenbahnstationen befindlichen Vorräte,
ausgenommen die Vorräte im Gewahrsam einer Kleinbahn (siehe § 4 Abf. 1).