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7. Die auf den Binnenwasserstraßen schwimmenden Vorräte einschließlich
der in den Häfen in Schiffen liegenden.
8. Die Vorräte, die sich in den unter Zollaufsicht stehenden Niederlagen
(öffentlichen Niederlagen, Privatlagern mit oder ohne amtlichen Mitverschluß
einschließlich der Getreidetransitlager) befinden.
83.
Über die Aufnahme der Vorräte in den Fällen des § 2 Ziff. 6 bis 8 ergeht besondere
Weisung. Die Aufnahme erfolgt im Falle des § 2 Ziff. 6 durch die Eisenbahn—
behörden, in den Fällen von § 2 Ziff. 7 und 8 durch die Zollbehörden.
§ 4.
Die Ausführung der Erhebung in den Fällen von § 2 Ziff. 1 bis 5, desgl. bei Klein-
bahnen erfolgt gemeindeweise und liegt den Gemeindebehörden ob.
Die Vorräte sind aufzunehmen:
a) in den Gemeinden von 5000 und mehr Einwohnern nach der
Zählung vom 1. Dezember 1910 (ausgenommen die Gemeinde Baiersbronn)
mittels Zählkarter (vergl. 860), welche von den Betriebsinhabern oder deren
Vertretern auszufüllen sind,
b) in den übrigen Gemeinde n(einschließlich Baiersbronn) mittels Orts-
listen in der Weise, daß die mit der Aufnahme betrauten Personen (Zähler) am
Zählungstag die Menge der vorhandenen Vorräte ermitteln und in die Ortsliste
eintragen.
Größere Gemeinden können zum Zweck dieser Aufnahme in bestimmt abgegrenzte
Zählbezirke eingeteilt werden; für die einzelnen Zählbezirke sind besondere, fortlaufend
zu numerierende Ortslisten zu verwenden.
Als Zähler sind nur durchaus zuverlässige und möglichst ortskundige Personen zu
bestellen. Den Zählern ist die unbedingte Geheimhaltung der durch die
Aufnahme zu ihrer Kenntnis gelangten Tatsachen aufzuerlegen (vergl. 8 8).
85.
Anzugeben sind die Vorräte, die sich in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember
1914 im Gewahrsam der zur Angabe Verpflichteten befunden haben.