Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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88. 
In den Gemeinden,in denen mittels Ortsliste gezählt wird 
(vergl. § 4 Abs. 2b), haben die Zähler nach erfolgter Aufnahme der Vorräte die Ortsliste 
zusammenzurechnen, hinsichtlich der ordnungsmäßigen und vollständigen Ausführung der 
Zählung zu beurkunden und spätestens am 5. Tage nach der Zählung dem Ortsvorsteher 
zu übergeben. 
Die Ortsvorsteher haben die von den Zählern ausgefüllten Ortslisten soweit möglich 
auf ihre Vollständigkeit und auf die Richtigkeit der Einträge zu prüfen, die nachträgliche 
Ergänzung oder Berichtigung etwaiger unvollständiger, ungenauer oder unrichtiger Ein- 
träge zu veranlassen und die erfolgte Prüfung zu bescheinigen. Sofern die Gemeinde in 
mehrere Zählbezirke eingeteilt war, ist das Ergebnis der einzelnen Ortslisten zusammen- 
zustellen. 
Sämtliche Ortslisten sind von den Ortsvorstehern bis spätestens 15. Dezem- 
ber 1914 unmittelbar an das Statistische Landesamt einzusenden. 
§9. 
Der erforderliche Bedarf an Zählpapieren (Ortslisten, Zählkarten und 
Briefumschlägen) wird den Gemeindebehörden seitens des Statistischen Landesamts 
rechtzeitig zugehen. Sofern die Erhebungsmuster nicht spätestens 
bis 25. November 1914 den Gemeinden zugekommen sind, 
ist dies unverzüglich dem Statistischen Landesamt anzu- 
zeigen. 
Die den Gemeinden durch ihre Inanspruchnahme bei der Erhebung erwachsenden 
Kosten sind von der Gemeindekasse zu tragen. 
8 10. 
Das durch die Aufnahme gewonnene Material wird von dem Statistischen Landesamt 
geprüft und zusammengestellt werden. 
Insoweit die Gemeindebehörden bei der Aufnahme mitzuwirken haben, wird im Hin— 
blick auf die große Bedeutung, die der Erhebung für die Staatsverwaltung wie für die
	        
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