Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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gesamte Volkswirtschaft unter den gegenwärtigen besonderen Verhältnissen beizulegen ist, 
erwartet, daß sie der ihnen zugewiesenen Aufgabe alle Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu- 
wenden. 
Stuttgart, den 11. November 1914. 
Weizsäcker. Fleischhauer. Pistorius. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Verkehr mit Gisten. Vom 29. Oktober 1914. 
Die 8§ 20 und 21 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom #.u ο 
betreffend den Verkehr mit Giften (Reg. Bl. 1908 S. 220), erhalten die nachstehende 
Fassung: 
9 20. 
Das Legen von Strychnin zum Töten von Tieren ist untersagt; ebenso das Legen 
von Arsenik zu gleichem Zweck, in Wohnräumen und im Freien. Ausgenommen sind 
die Verwendung von strychninhaltigem Getreide und die Aufstellung von arsenhaltigem 
Fliegenpapier (zu vergl. die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 19. Juni 1901, 
betreffend den Verkehr mit Giften, Reg.Bl. S. 150). 
g 21. 
Sollten bei außerordentlicher Vermehrung der Feldmäuse andere Vertilgungsmittel 
(wie z. B. Löffler'sche Mäusetyphusbazillenkulturen, Phosphorpräparate, Strychnin- 
getreide) sich als unzureichend erweisen, so kann das Oberamt die Anwendung von 
Arsenik nach Anhörung des Oberamtsarztes und unter Anordnung der erforderlichen 
Vorsichtsmaßregeln gestatten. 
Der Verkäufer darf das Gift in diesen Fällen nur abgeben, wenn ihm außer dem 
Erlaubnisschein der Ortspolizeibehörde (8 12 Abs. 2) auch eine Abschrift der oberamt- 
lichen Verfügung übergeben wird. 
Stuttgart, den 29. Oktober 1914. 
Fleischhauer.
	        
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