Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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M 4. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
  
Ausgegeben Stutt ga rt, Samstag, den 7. Februar 1914. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung des Bezirtsverbands Oberschwäbische Elektrizitätswerke zur 
Erwerbung der für die Errichtung von Fernleitungen für elektrischen Starkstrom erforderlichen Grundstücke 
und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung. Vom 21. Januar 1914. S. 31. — Ver- 
fügung des Ministeriums des Innern, betreffend Bestimmungen über Hausarbeit in der Tabakindustrie. 
Vom 2. Februar 1914. S. 32. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Ver- 
einigung der Gemeinden Unterreichenbach und Dennjächt, Oberamts Calw, zu einer Gesamtgemeinde. 
Vom 4. Februar 1914. S. 33. 
  
füönigliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung des Bezirksverbands Gberschwäbische Elektrizitätswerke zur Erwerbung 
der für die Errichtung von Fernleitungen für elektrischen Starkstrom erforderlichen Grundstücke 
und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung. Vom 21. Jannar 1914. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken, (Reg. Bl. S. 446) 
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
Der Bezirksverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke wird ermächtigt, zum 
Zweck der Errichtung von Fernleitungen für elektrischen Starkstrom nebst den dazu 
gehörigen Unterwerken, Schalt= und Transformatorenhäusern die Grundstücke sowie 
die Rechte an Grundstücken, welche nach der dem polizeilichen Erkenntnis vom
	        
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