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In Ziff. 2 wird der Buchstabe L sowohl im Text als am Rande durch den Buch-
staben M ersetzt.
. Ziff. 9 erhält folgende Fassung:
9) Die noch im aktiven Militärdienst befindlichen Militäranwärter und die Ange—
hörigen des Landjägerkorps und die diesem zugeteilten Angestellten an den gericht-
lichen Gefängnissen und Strafanstalten (Grundsätze § 12 Abs. 2 Ziff. 1 und 2)
haben für ihre Anmeldungen um Stellen im württembergischen Staatsdienst
ein von ihnen selbst aufzustellendes Bewerbepapier — für jede Anstellungs-
behörde besonders — nach dem Muster — Anlage P — einzureichen.
. Ziff. 14 a (Reg. Bl. von 1912 S. 59) erhält folgende Fassung:
Die Bestimmungen des Kriegsministeriums über die Beurlaubung der
Militäranwärter des Heeres sind in Anlage L zusammengestellt.
In Ziff. 18 sind innerhalb der Klammer die Worte „Kommandierung zur Probe-
dienstleistung“ durch die Worte „Beurlaubung zur Vorbereitung auf die Zivil-
versorgung“" zu ersetzen.
. Ziff. 21 (Reg. Bl. von 1913 S. 75) erhält folgenden Wortlaut:
21) Bezüglich der „Anstellungs-Nachrichten“ gilt folgendes:
a) Die Anstellungsbehörden übersenden der Vermittelungsbehörde, dem
Kriegsministerium in Stuttgart, die vorgeschriebenen Nachweisungen (An-
lage J) so zeitig, daß sie jeden Freitag vormittags abgeschlossen und der
Versorgungs-Abteilung des preußischen Kriegsministeriums übermittelt
werden können.
b) Das preußische Kriegsministerium veröffentlicht die bei ihm eingegangenen
Nachweisungen jeden Donnerstag im Stellennachweis (Vakanzen-
liste) der „Anstellungs-Nachrichten“.
c) Die „Anstellungs-Nachrichten“ enthalten außer dem Stellennachweis noch
Nachrichten über die Anstellungsverhältnisse der Offiziere und Militär=
anwärter im allgemeinen und bei besonderen Behörden.