Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

V. 
W 
S□1 
404 
In Ziff. 2 wird der Buchstabe L sowohl im Text als am Rande durch den Buch- 
staben M ersetzt. 
. Ziff. 9 erhält folgende Fassung: 
9) Die noch im aktiven Militärdienst befindlichen Militäranwärter und die Ange— 
hörigen des Landjägerkorps und die diesem zugeteilten Angestellten an den gericht- 
lichen Gefängnissen und Strafanstalten (Grundsätze § 12 Abs. 2 Ziff. 1 und 2) 
haben für ihre Anmeldungen um Stellen im württembergischen Staatsdienst 
ein von ihnen selbst aufzustellendes Bewerbepapier — für jede Anstellungs- 
behörde besonders — nach dem Muster — Anlage P — einzureichen. 
. Ziff. 14 a (Reg. Bl. von 1912 S. 59) erhält folgende Fassung: 
Die Bestimmungen des Kriegsministeriums über die Beurlaubung der 
Militäranwärter des Heeres sind in Anlage L zusammengestellt. 
In Ziff. 18 sind innerhalb der Klammer die Worte „Kommandierung zur Probe- 
dienstleistung“ durch die Worte „Beurlaubung zur Vorbereitung auf die Zivil- 
versorgung“" zu ersetzen. 
. Ziff. 21 (Reg. Bl. von 1913 S. 75) erhält folgenden Wortlaut: 
21) Bezüglich der „Anstellungs-Nachrichten“ gilt folgendes: 
a) Die Anstellungsbehörden übersenden der Vermittelungsbehörde, dem 
Kriegsministerium in Stuttgart, die vorgeschriebenen Nachweisungen (An- 
lage J) so zeitig, daß sie jeden Freitag vormittags abgeschlossen und der 
Versorgungs-Abteilung des preußischen Kriegsministeriums übermittelt 
werden können. 
b) Das preußische Kriegsministerium veröffentlicht die bei ihm eingegangenen 
Nachweisungen jeden Donnerstag im Stellennachweis (Vakanzen- 
liste) der „Anstellungs-Nachrichten“. 
c) Die „Anstellungs-Nachrichten“ enthalten außer dem Stellennachweis noch 
Nachrichten über die Anstellungsverhältnisse der Offiziere und Militär= 
anwärter im allgemeinen und bei besonderen Behörden.
	        
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