Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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schriebene Abschlußprüfung bestanden, dann darf eine weitere informatorische Beschäftigung in diesem 
Dienstzweig oder in dieser Stelle bei derselben Behörde nicht mehr stattfinden. 
17. Ob ein Militäranwärter wiederholt zur informatorischen Beschäftigung bei verschiedenen Behörden 
oder in„ verschiedenen Dienstzweigen derselben Behörde zu beurlauben ist, unterliegt der Beurteilung 
des Truppenteils (vergl. Ziff. 2). 
b) Probedienstleistung oder Anstellung auf Probe. 
18. Ein Urlaub zur Probedienstleistung oder zur Anstellung auf Probe ist nur zulässig, wenn die An- 
stellungsbehörde eine solche Dienstleistung verlangt. · 
19. Unterinspektoren dürfen zur Probedienstleistung oder zur Anstellung auf Probe nur dann beurlaubt 
werden, wenn sie nach Erlangung des Zivilversorgungsscheins hierzu ernannt sind, und nur in 
Stellen, für die sie die Anwartschaft vor der Ernennung zum Unterinspektor erworben hatten. 
20. Die Militäranwärter werden in eine ihnen nach den Anstellungsgrundsätzen vorbehaltene 
Stelle auf die Dauer der hierfür (Anstellungs-Grundsätze für den Staatsdienst § 19, für den Kom- 
munaldienst § 15) festgesetzten Fristen beurlaubt. 
21. In eine den Militäranwärtern nicht vorbehaltene Stelle sowie in Stellen, die nur im Wege des 
privatrechtlichen Vertragsverhältnisses besetzt werden, dürfen Militäranwärter bis zu 6 Monaten 
beurlaubt werden. Wenn von den Behörden längere Probezeiten gefordert werden, ist ein ent- 
sprechender Urlaubsantrag dem Kriegsministerium vorzulegen. 
22. Eine Probedienstleistung oder eine Anstellung auf Probe darf nur inoffenen Stellen stattfinden. 
23. Anwärter, die in der Probezeit den Anforderungen des Dienstes entsprechen, haben mithin stets ihre 
endgültige Anstellung oder ihre Ubernahme in eine Stelle7) des Zivildienstes zu erwarten. In diesem 
Falle scheiden sie mit Ablauf des Urlaubs aus der Truppe aus. Im anderen Falle darf der Urlaub 
verlängert oder ein neuer Urlaub zu demselben Zweck erteilt werden. 
c) Beschäftigung als Aushilfe, Hilfsarbeiter oder zur Vertretung 
von Beamten. s) 
24. Die Dauer eines Urlaubs zur Beschäftigung als Hilfsarbeiter oder zur Vertretung eines Beamten 
richtet sich unter Berücksichtigung der truppendienstlichen Interessen nach dem Bedürfnis der Zivil. 
behörden, doch darf ein Militäranwärter für diese Zwecke im ganzen höchstens 9 Monate beur- 
laubt werden. Eine wiederholte Beurlaubung zu diesem Zweck ist nur insoweit zulässig, als die Ge- 
samtdauer der Beurlaubungen den Zeitraum von 9 Monaten nicht übersteigt. Hierbei bleiben Dienst- 
leistungen als Hilfsarbeiter usw. in der Heeresverwaltung außer Betracht. 
25. Den Militäranwärtern ist es untersagt, im eigenen Interesse eine solche Beschäftigung bei den Zivil- 
behörden zu erbitten. 
  
7) Was unter einer „Stelle“ zu verstehen ist, ergibt sich aus 5 9 Abs. 2 der Anstellungs- Grundsätze für 
den Staatsdienst und §s 13 derjenigen für den Kommunaldienst. 
8) Zur Beschäftigung als Aushilfe usw. bei Militärbehörden werden die Militäranwärter nicht 
beurlaubt, sondern kommandiert. 
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