Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Versügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, 
Verkehrsabteilung, 
betreffend Anderung der Württ. postordnung vom 21. Mai 1900. Vom 1. Dezember 1914. 
Für die Geltungsdauer der Bekanntmachung des Bundesrats vom 6. August ds. Is. 
(Reichs-Gesetzbl. S. 357), betreffend Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheck- 
rechts, wird die Württ. Postordnung vom 21. Mai 1900 (Reg. Bl. S. 369) wie folgt geändert. 
1. In § 23a „Postprotest“ (Anderung vom 31. August 1908 Reg. Bl. S. 175, vom 
3. und 30. Oktober 1914, Reg. Bl. S. 385 und 391) ist unter V hinter dem mit den Worten 
„Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts besteht, usw.“ be- 
ginnenden Absatz als neuer Absatz einzufügen: 
Während der Geltung der Bestimmungen über die Verlängerung der Fristen 
des Wechsel= und Scheckrechts kann der Auftraggeber verlangen, daß der Wechsel 
mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage 
des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung 
oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch 
den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotest- 
auftrags auszudrücken. 
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Stuttgart, den 1. Dezember 1914. 
Für den Staatsminister: 
Schall. 
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
betreffend die Ausübung der Fischerri. Vom 26. November 1914. 
Auf Grund von Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Fischerei vom 27. November 1865 
in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juni 1885 (Reg. Bl. S. 227) wird verfügt: 
I. An die Stelle des § 2 der sich auf die Ausübung der Fischerei im Bodensee 
beziehenden Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 7. Oktober 1898 
(Reg. Bl. S. 262) tritt folgende Bestimmung:
	        
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