Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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3. Zu Anderungen der Satzung ist die Genehmigung des Medizinalkollegiums 
einzuholen. 
Die Behörden der Verwaltung des Innern werden angewiesen, bis auf weiteres 
bei Fragen, die allgemeine zahnärztliche Interessen berühren oder bei denen eine 
zahnärztliche Beratung erwünscht erscheint, dem genannten Verein Gelegenheit zur 
Außerung zu geben. 
Stuttgart, den 14. Dezember 1914. 
Fleischhauer. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend das polizeiliche Meldewesen. Vom 17. Dezember 1914. 
Für die Dauer des Kriegs wird § 2 der Meldepolizeiordnung vom 20. Dezem- 
ber 1913 (Reg. Bl. S. 358) dahin abgeändert, daß die Anmeldung der Angehörigen 
feindlicher Staaten sofort, jedenfalls spätestens binnen vierundzwanzig Stunden zu 
erfolgen hat. Wirte und andere Personen, die gewerbsmäßig Gäste beherbergen, 
haben während der Kriegsdauer die Verzeichnisse über die bei ihnen übernachtenden 
Personen oder Auszüge aus diesen Verzeichnissen (zu vergl. § 4 der Meldepolizeiord- 
nung) täglich der Ortspolizeibehörde vorzulegen, sofern sich Angehörige feindlicher 
Staaten unter den beherbergten Personen befinden. Die Ortspolizeibehörde hat Ab- 
schrift der betreffenden Anmeldungen und Auszüge aus den erwähnten Verzeichnissen 
jeweils alsbald dem Oberamt vorzulegen. 
Stuttgart, den 17. Dezember 1914. 
Fleischhauer. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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