Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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3. eine Mitteilung über die für die finanzielle Förderung der Einigungstätigkeit 
getroffenen oder in Aussicht genommenen Maßnahmen. 
§ 2. 
Den Vorsitz bei den Verhandlungen des Einigungsamts hat ein vom Gemeinderat 
gewähltes Mitglied zu führen, welches in den großen Städten die Befähigung für das 
Richteramt oder den höheren Verwaltungsdienst, in den übrigen Gemeinden mindestens 
die Befähigung für den mittleren Justiz= oder Verwaltungsdienst besitzen muß. 
Dieses Mitglied oder sein in gleicher Weise vorgebildeter und bestellter Vertreter 
bildet die Gemeindebehörde im Sinne der §§ 2 und 3 der Bekanntmachung. 
83. 
Die Beteiligten (8 2 Abs. 1 der Bekanntmachung) oder ihre gesetzlichen Vertreter 
haben in der Regel persönlich zu erscheinen. Bevollmächtigung ist zulässig, wenn der 
Bevollmächtigte über die für die Vermittlung erheblichen Verhältnisse erschöpfende 
Auskunft geben kann. 
84. 
Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe (82 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachung) 
ist diese unter Bestimmung eines neuen Termins anzudrohen. 
Die Höhe der Ordnungsstrafe ist nach der wirtschaftlichen Lage des Betroffenen 
unter den Gesichtspunkten der Wirksamkeit und des Grades des Verschuldens ab- 
zumessen. 
Über Beschwerden gegen Ordnungsstrafen entscheiden bei großen und mittleren 
Städten die Kreisregierungen, bei den übrigen Gemeinden die Oberämter. 
8 5. 
Das Verfahren vor dem Einigungsamt ist nicht öffentlich. Die Mitglieder des 
Einigungsamts haben die Verhandlungen sowie die hierbei zu ihrer Kenntnis gelangen- 
den Verhältnisse geheim zu halten. Der Vorsitzende hat die anderen Mitglieder hierauf 
hinzuweisen.
	        
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