Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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erhalten. Bei Benützung öffentlicher Kraftwagen wird außer den Auslagen an Fahr— 
gebühr als Pauschvergütung für sämtliche Nebenausgaben die halbe Taxe für einen 
Platz gewährt. 
Gegeben Cap Martin, den 1. Februar 1914. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. Habermaas. 
  
Bekanntmachung des Ministerinums des JInnern, 
betreffend die Vereinigung der Stadtgemeinde Eßlingen und der Gemeinde Hegensberg zu einer 
Teilgemeinde. Vom 13. Februar 1914. 
Durch Verfügung vom heutigen Tag ist die Vereinigung der Stadtgemeinde 
Eßlingen und der Gemeinde Hegensberg zu einer Teilgemeinde der Gesamt- 
gemeinde Eßlingen unter dem Namen Eßlingen auf Grund der zwischen den Ver- 
tretern dieser beiden Gemeinden am 17. Januar 1914 abgeschlossenen Vereinbarung 
mit Wirkung vom 1. April 1914 ab genehmigt worden. 
Stuttgart, den 13. Februar 1914. 
Fleischhauer. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Gebühren der Gemeindebeamten in Brandversicherungssachen. 
Vom 17. Februar 1914. 
Nachdem den mit der Umlage und dem Einzug des Brandversicherungsbeitrags 
beauftragten Gemeindebeamten auch das Geschäft der Berechnung und des Einzugs des 
Gebäudebrandversicherungsstempels (Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 3. Juli 1913, 
Reichs-Gesetzbl. S. 639) vom 1. Januar 1914 an übertragen worden ist, werden die 
§§ 2 und 4 der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Gebühren
	        
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