Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Verfügung sämtlicher Ministerien, 
betreffend die Gestimmung der höheren Verwaltungsbehörden, denen über gelöschte Vermerke im 
Strafregister auf Ersuchen Auskunft zu erteilen ist. Vom 23. März 1914. 
Auf Grund von 8§ 17b der vom Bundesrat am 17. April 1913 erlassenen Ver- 
ordnung, betreffend Bestimmungen zur Anderung der Vorschriften über die Straf- 
register (Bekanntmachung vom 14. Juli 1913, Reg. Bl. S. 169), werden im nachstehenden 
die höheren Verwaltungsbehörden bezeichnet, denen über Vermerke, die im Straf- 
register gelöscht sind, auf ihr ausdrückliches Ersuchen Auskunft erteilt wird. 
1. Justizdepartement: 
das Strafanstaltenkollegium; 
2. Departement der auswärtigen Angelegenheiten 
a) Politische Abteilung: 
das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, politische Abteilung; 
b) Verkehrsabteilung: 
die Generaldirektion der Staatseisenbahnen, 
die Generaldirektion der Posten und Telegraphen; 
3. Departement des Innern: 
das Oberversicherungsamt, 
die Kreisregierungen, 
die Stadtdirektion Stuttgart und sämtliche Oberämter; 
4. Departement des Kirchen= und Schulwesens: 
das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens, 
das Evangelische Konsistorium, 
der Katholische Kirchenrat und Oberschulrat, 
die Israelitische Oberkirchenbehörde, 
die Ministerialabteilung für die höheren Schulen, 
der Evangelische Oberschulrat, 
der Gewerbe-Oberschulrat;
	        
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