Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Hekauntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend Abänderungen der Landwehrbezirkseinteilung für das Deuische Reich. Vom 9. März 1914. 
Im nachstehenden wird eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. Februar 
1914, betreffend die neue Landwehrbezirkseinteilung für das Deutsche Reich (Zentral- 
blatt für das Deutsche Reich von 1914 Nr. 10 S. 140 und Anhang) zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 9. März 1914. 
In Vertretung: 
Fleischhauer. v. Schroeder. 
Bekanntmachung. 
Im Anhang zu dieser Nummer des Zentralblatts wird eine neue bis auf die Gegenwart 
gemäß § 1 Ziffer 6 der Deutschen Wehrordnung richtig gestellte Landwehrbezirkseinteilung für das 
Deutsche Reich zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Die Landwehrbezirkseinteilung tritt an die Stelle der als Anlage 1 zu § 1 der Deutschen 
Wehrordnung (Bekanntmachung vom 22. Juli 1901, Beilage zu Nr. 32 des Zentralblatts)?) ver- 
öffentlichten Landwehrbezirkseinteilung und der dazu ergangenen Nachträge. 
Berlin, 2. Februar 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Lewald. 
*) Reg. Bl. 1901 S. 275, Beilage S. 153 
 
	        
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