Full text : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

8  85.  Die  Sicherheitspolizei.  283

wo  er  zuverlässig  sein  Unterkommen  finden  werde,  so  ist  er  an  letzteren  Ort  zu
verweisen,  zugleich  aber  hiervon  der  Ortspolizeibehörde  der  Heimathgemeinde  Nachricht
  zu  geben.  In  beiden  Fällen  hat  sich  die  Verwaltung  der  Strafanstalt  von
der  Ankunft  des  Entlassenen  am  Orte  seiner  Unterkunft  zu  versichern  1).

d)  Die  Fremdenpolizei.  Hierher  gehören:

a.  das  Paßwesen:).  Dieses  ist  jetzt  ausschließlich  geregelt  durch  das  Nd.  B.  G.
vom  12.  Okt.  1867,  welches  in  Württemberg  gleichzeitig  mit  der  Reichsverfassung
in  Kraft  trat?).  Nur  die  landesgesetzlichen  Bestimmungen  über  Zwangspässe  —
durch  welche  einer  Person,  wofern  sie  Aufenthaltsbeschränkungen  unterliegt,  eine
bestimmte  Reiserichtung  vorgeschrieben  wird.  —  werden  dadurch  nicht  berührt.
Eine  solche  zwangsweise  Reiserichtung  findet  in  Württemberg  namentlich  statt
zum  Vollzug  einer  Ausweisung  oder  zur  Heimweisung  entlassener  Sträflinge  (s.  o.).
Sie  kann  aber  auch  in  andern  Fällen  vorkommen,  soweit  ein  polizeilicher  Zwang
zum  Reisen  an  einen  bestimmten  Ort  zulässig  erscheint).

8.  Das  Meldewesen)).

Neuanziehende  Personen  im  Sinne  des  Freiz.  G.  8  4  u.  des  U.  W.  G.
§  10  sind  verpflichtet,  sich  bei  der  Ortsbehörde  derjenigen  Gemeinde,  in  welcher
sie  ihren  Aufenthalt  nehmen  —  mögen  sie  derselben  als  Bürger  angehören  oder
nicht  —,  innerhalb  acht  Tagen,  von  dem  Tag  ihres  Anzugs  an,  zu  melden,  auch
sich  auf  Verlangen  der  Gemeindebehörde  über  ihre  Staatsangehörigkeit  auszuweisen
  und  über  ihre  sonstigen  persönlichen  und  ihre  Familienverhältnisse  Auskunft
  zu  geben.  Personen,  welche  nicht  hinreichende  Kräfte  besitzen,  um  sich  und
ihren  nicht  arbeitsfähigen  Angehörigen  den  nöthigen  Lebensunterhalt  zu  verschaffen,
haben  sich  hierbei  auch  über  die  Mittel  zur  Bestreitung  des  hierzu  erforderlichen
Aufwands  zu  erklären.  Deutsche,  welche  in  das  militärpflichtige  Alter  eingetreten,
haben  sich  darüber  auszuweisen,  ob  und  in  welcher  Art  sie  ihrer  Militärpflicht
genügt  haben,  bezw.  in  wiefern  sie  noch  militärpflichtig  sind  5).

Wirthe,  welche  Gäste  beherbergen,  sind  verbunden,  über  die  bei  ihnen
übernachtenden  Personen  fortlaufende  Verzeichnisse  zu  führen,  worin  der  Tag  der
Aufnahme,  der  Name,  der  Stand  oder  das  Gewerbe  und  der  Wohnort  des  Uebernachtenden
  anzugeben  ist.  Diese  Verzeichnisse  oder  Auszüge  aus  denselben  müssen
der  Ortsbehörde  binnen  einer  bestimmten  Frist  vorgelegt  werden.

Dienstherrschaften  und  Gewerbeinhaber  haben  den  Eintritt  neuer  Dienstboten,
  Lehrlinge,  Gehilfen  oder  Arbeiter  innerhalb  acht  Tagen  der  Ortspolizeibehörde
  anzuzeigen?).

1)  S.  im  Uebrigen  a.  a.  O.  §§  1—10.

2)  S.  Jolly  im  Wörterb.  d.  d.  V.R.  II  S.  206.  Wesentlich  verschieden  von  den  Pässen
sind  die  Heimathscheine,  d.  h.  die  Ausweise  über  den  Besitz  der  Staatsangehörigkeit  (s.  hierüber
oben  S.  27  u.  die  M.Verf.  v.  13.  Aug.  1879  §  1  und  v.  17.  Apr.  1894  (A.  Bl.).

3)  R.  Bl.  1871  S.  46  u.  Beil.  S.  19;  vgl.  übrigens  auch  die  V.O.  v.  15.  Juni  1851  betr.  die
Einführung  von  Paßkarten.  Die  Württ.  V.O.  v.  17.  Nov.  1865  ist  durch  das  R.G.  aufgehoben
bezw.  ersetzt.  Wegen  der  Ertheilung  von  Auslandspapieren  an  Wehrpflichtige,  welche  sich  noch  nicht
im  militärpfl.  Alter  befinden  s.  die  M.  Verf.  v.  14.  Febr.  1876  A.Bl.  S.  53.  Bezüglich  Rußlands
s.  die  R.V.OO.  v.  14.  Juni  1879  (R.G.Bl.  S.  155)  u.  v.  30.  Juni  1894  (R.G.  Bl.  501).

4)  S.  Pol.  Str.  G.  v.  1871  Art.  15  Z.  1  u.  Schicker  hierzu  S.  29f.

5)  Vgl.  Leuthold  im  Wörterb.  d.  d.  V.  R.  II  S.  92ff.  u.  bezüglich  des  württ.  Rechts:
Pol.  Str.  G.  Art.  15  Z.  2  u.  die  Königl.  V.O.  v.  6.  Aug.  1872  betr.  den  Aufenthalt  in  den  Gemeinden
  des  Landes  sowie  die  M.V.  v.  27.  Dez.  1872  über  denselben  Gegenstand,  ferner  Art.  20  Abf.  3
des  Ausf.G.  z.  U.  W.  G.  v.  17.  April  1873.

6)  V.O.  v.  6.  Aug.  1872  §  2,  M.Verf.  a.  a.  O.  §§  1  u.  2,  Wehr  O.  v.  1888  §  105  Z.  3.

7)  Vgl.  auch  bezüglich  der  Anzeige  des  Austritts:  Ausf.G.  z.  U.  W.G.  v.  1873  Art.  20
Abs.  3  u.  bezüglich  der  Krankenvers.  d.  Arb.  das  R.G.  v.  10.  April  1892  §F  81.