Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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Probefahrt nachzuweisen, daß sie die nötige Fertigkeit in der Führung des betref- 
fenden Fahrzeugs besitzen und daß sie auch mit der Bedienung und Wartung des 
Motors vertraut sind; 
3. Bei der Prüfung zur Erlangung eines Patents zur Führung eines Segelschiffs, 
Segelboots oder privaten Motorboots bleibt die Auswahl der Gegenstände dem 
Prüfungsausschuß überlassen. 
g 5. 
(0) Nach ordnungsgemäß bestandener Prüfung wird dem Bewerber das Schifferpatent 
nach dem der Internationalen Schiffahrts- und Hafenordnung für den Bodensee beige— 
fügten Muster auf Antrag des Prüfungsausschusses von der Hafendirektion Friedrichshafen 
ausgestellt. 
2) Für die Angestellten der württembergischen Dampfschiffahrtsverwaltung stellt die 
Dampfschiffahrtsinspektion Friedrichshafen das Schifferpatent aus. 
g 6. 
(.) Dem Ministerium des Innern bleibt es vorbehalten — wenn es sich um Angestellte 
der Dampfschiffahrtsverwaltung handelt, im Benehmen mit dem Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, — Ausnahmen von den in § 2 gestellten 
Erfordernissen zu gewähren und von den in § 4 vorgesehenen Prüfungen ganz oder teil- 
weise zu entbinden. 
G) Ebenso kann das Ministerium des Innern Besitzern von Motorbooten, welche aus- 
schließlich zu Vergnügungs= und Sportfahrten sowie zur Fischerei, nicht aber zur Be- 
förderung von Personen gegen Entgelt benützt werden, Befreiung von der in § 2e gestellten 
Bedingung gewähren. Angestellte der Besitzer solcher Motorboote sind von dieser Be- 
freiung ausgeschlossen.
	        
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