Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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ziehen sich in südwestlicher Richtung in einer Breite von rund 280 m und einer vor- 
läufigen Länge von 1300 m bis in die Nähe des Orts Stammheim hin; eine spätere 
Erweiterung der Anlage, für die die Grunderwerbung schon jetzt vollzogen werden 
soll, ist vorgesehen. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn- 
verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt. 
Gegeben Stuttgart, den b. Mai 1915. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius. 
  
Königliche Verordnung, 
betreffend die 3wangsenteignung für den Bau eines zweiten Gleises auf der Gäubahnstrecke 
Böblingen—Entingen. Vom 5. Mai 1915. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die 
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken, (Reg.Bl. S. 440) 
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, für den Bau des zweiten Gleises 
der Gäubahnstrecke Böblingen—Eutingen (Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1913, 
Reg. Bl. S. 197) die nach dem genehmigten allgemeinen Plan erforderlichen Grund- 
stücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben. 
Das neue Gleis folgt auf dem größten Teil der Strecke der Linienführung des 
bestehenden Gleises, wobei es bald auf dessen rechte, bald auf dessen linke Seite 
verlegt wird. Nur vor dem Bahnhof Herrenberg wird die neue zweigleisige Linie
	        
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