Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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Erbschafts= und Schenkungssteuer wird mit 30 vom Hundert erhoben (Gesetz vom 17. August 
1911, betreffend einen Zuschlag zur Reichserbschaftssteuer, Reg. Bl. S. 489, in der Fassung 
nach Art. 1 des Gesetzes vom 18. März 1914, Reg. Bl. S. 47). 
15. Die Zuwachssteuer wird nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die Zuwachssteuer 
vom 31. Juli 1915 (Reg. Bl. S. 112), erhoben. 
Art. 4. 
Das einen Bestandteil der Restverwaltung bildende Betriebs= und Vorratskapital 
der Staatshauptkasse wird auf 8.000 000 X festgesetzt. 
Zur Verstärkung dieses Betriebs= und Vorratskapitals dürfen im Rechnungsjahr 1915 
und in den darauffolgenden vier ersten Monaten des nächsten Rechnungsjahrs, insolange 
für letzteres ein Finanzgesetz noch nicht erlassen ist, Schatzanweisungen nach Bedarf, jedoch 
nicht über den Betrag von 60 000 000 AK hinaus ausgegeben werden. 
Art. 5. 
Die Schatzanweisungen werden auf die Staatsschuldenkasse lautend von der ständischen 
Schuldenverwaltungsbehörde unter Mitwirkung Unseres Finanzministeriums aus- 
gefertigt. 
Ihre Ausgabe ist durch Unser Finanzministerium zu bewirken, dem die Bestimmung 
des Zinssatzes und der Dauer der Umlaufszeit, die den 1. Oktober 1916 nicht überschreiten 
darf, überlassen wird. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Betrag der Schatzanweisungen 
wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in den Verkehr gesetzten Schatzanweisungen aus- 
gegeben werden. 
Art. 6. 
Der in Art. 4 genannte Höchstbetrag der auszugebenden Schatzanweisungen darf je 
nach Bedarf um die für ihre Verzinsung erforderlichen Beträge, die ebenfalls durch Schatz- 
anweisungen zu bestreiten sind, überschritten werden.
	        
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