Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
betreffend Abänderung der Vollzugsverfügung zum Gemeindesteuergesetz. Vom 6. November 1915. 
I. § 54 der Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 
22. September 1904 (Reg. Bl. S. 263), betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 
8. August 1903 über die Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amtskörperschaften, 
erhält folgende Fassung: 
§ 54. 
(Zu Art. 41, Art. 42 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 des Gesetzes.) 
:/) Soweit das Bier in der Erhebungsgemeinde hergestellt wird, ist die Bierabgabe 
von dem zur Biererzeugung verwendeten Malz (Malzabgabe) zu erheben. 
2) Bei dem zulässigen Höchstbetrag der Bierabgabe von 65 Pfg. für ein Hektoliter 
(Art. IV des Gesetzes wegen Anderung des Brausteuergesetzes vom 15. Juli 1909, 
Reichs-Gesetzbl. S. 695) beträgt der Malzabgabesatz 3 K für 100 kg ungeschrotenen 
Malzes, bei einem niedrigeren Satz der Bierabgabe ist er verhältnismäßig niedriger 
festzusetzen. 
(8) Soweit nach Art. 11 des Biersteuergesetzes vom 4. Juli 1900 (Reg. Bl. S. 542) 
die staatliche Malzsteuer nachgelassen oder vergütet wird, ist gleichzeitig und in derselben 
Weise auch die örtliche Malzabgabe durch die Staatssteuerbehörde nachzulassen oder 
zu vergüten. 
P) Für die sonstigen, durch die Abgabeordnung geregelten Vergütungen setzt die 
Staatssteuerbehörde den Malzverwendungssatz (Vergütungssatz) nach den gleichen Grund- 
sätzen wie für die staatliche Malzsteuer fest. Hiezu hat die Gemeindebehörde jährlich 
spätestens auf 20. Januar dem Bezirkssteueramt mitzuteilen, für welche Bierbrauereien 
ein Vergütungssatz festzusetzen ist. Die Gemeindebehörde hat die mitgeteilten Ver- 
gütungssätze geheim zu halten. 
II. Dem § 55 der Verfügung ist als Abs. 2 anzufügen: 
Für jeden von dem Bezirkssteueramt nach § 54 Abs. 4 mitgeteilten Ver-
	        
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