Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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des Gesamtabschlags auf die einzelnen Kassen ist nur mit vollen Hundertteilen 
(Prozenten) zu rechnen. Bruuchteile, die sich bei der Feststellung des Gesamt- 
abschlags ergeben, sind bei mehr als 0,5 % nach oben, andernfalls nach unten 
abzurunden. 
.Bei Lieferung von Tierarzneimitteln an die in Nr. 1 bezeichneten Anstalten und 
Vereine ist ein Abschlag von 10 % auf die Preise der Arzneitaxe zu gewähren. 
Im übrigen findet bei jeder tierärztlichen Verordnung ein Abschlag von 10 % 
auf die Preise der Arzneitaxe statt, wenn der Betrag der gleichzeitig verordneten 
Arzneimittel 5 K übersteigt und die Bezahlung innerhalb zweier Monate nach 
Übergabe der Rechnung erfolgt. 
Bei Lieferung derjenigen einfachen Arzneimittel, die sonst ohne ärztliche Ver- 
ordnung im Handverkauf abgegeben zu werden pflegen, an die in Nr. 1 bezeich- 
neten Anstalten usw. kommt für die Berechnung die jeweils für die Kranken- 
kassen gültige Handverkaufspreisliste zur Anwendung. 
Für fabrikmäßig hergestellte Zubereitungen im Sinn der Nr. 21 der Arzneitaxe, 
einschließlich des Serum antidiphtericum, Serum antimeningiticum, Serum 
antitetanicum und des Tuberculinum sowie für die nach Nr. 4 berechneten 
Arzneimittel ist ein Abschlag nicht zu gewähren. 
6. Die in Nr. 3, 4 und 5 bezeichneten Arzneimittel sind in den Arzneirechnungen 
gesondert aufzuführen. 
Stuttgart, den 21. Dezember 1915. Fleischhauer 
  
Berichtigung. 
In der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 20. Oktober 1915, oben S. 149, 
hat in der Überschrift und im Text der Name statt Stieving zu lauten: „Stiewing". 
——.—— . 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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