Oberstrichterliche Entscheidungen. 63
lichen Geschäftherren und an deren Stelle vom Vollstreckungsgerichte
als dem zur Ertheilung specieller Anordnungen
ermächtigten Verwaltungsorgan (Ortenau,
Comm. zur Subh.-Ordn. 2. Aufl. S. 119) Auftrag erhielt,
keine Baureparaturen auf Kosten der Masse vornehmen
lassen. Unterließ er dieses auf Grund eines bestandenen
Auftrags seiner Geschäftsherren und gerieth dadurch
die Klägerin in Schaden, so erwuchs ihr damit in
der Richtung gegen den Beklagten kein Entschädigungsrecht.
In solchem Falle war der beschädigende Theil
nur der Auftraggeber und kann sich die Klägerin, die
selbst zugibt, daß J. nicht im eigenen Namen, sondern
nur als Mittelsperson handelte, sich gemäß der Vorschrift
des Bayr. LR. Thl. IV Cap. 9 § 7 nur an den Mandanten
halten, indem derselbe, ohne daß er die Einlassung
verweigern dürfte, gerade so haftet, als wenn er selbst
gehandelt oder unterlassen hätte. Um den Fall, daß
der Beklagte J. nur den Willen seiner Geschäftsherren
vollzog, handelt es sich gerade im jetzigen Processe, indem
der Erstrichter als feststehend annahm, daß die betreibende
Direction der Bank und das Vollstreckungsgericht
als die maßgebenden Interessenten, denen gegenüber
der zahlungsunfähige Schuldner nicht in Betracht kam,
die vom J. beanspruchten Geldmittel für Reparaturen
verweigerten, mithin die Unterlassung dessen verursachten,
was der Klägerin später Schaden brachte.
Unter den gegebenen Verhältnissen ist die analoge
Anwendung des blos für die Zwangsverwaltung als
besondere species executionis berechneten, großentheils
auf anderer Grundlage beruhenden Art. 137 der Subh.=Ordn.
nicht veranlaßt und erscheint die erfolgte Klagabweisung
aus dem vorstehend entwickelten Grunde der
mangelnden Passivlegitimation des Beklagten J., nun
seiner Erbin gerechtfertigt, womit die Nothwendigkeit der
Untersuchung betreffs der vom Zweitrichter angenommenen
Mit-eulpa der Klägerin wegfällt. Urtheil vom 4. Juli
1895; Reg.-Nr. I 29195.