Metadata : Die parlamentarische Thätigkeit des Deutschen Reichstages und der Landtage von 1874-1876.

Oberstrichterliche  Entscheidungen.  63

lichen  Geschäftherren  und  an  deren  Stelle  vom  Vollstreckungsgerichte
  als  dem  zur  Ertheilung  specieller  Anordnungen
  ermächtigten  Verwaltungsorgan  (Ortenau,
Comm.  zur  Subh.-Ordn.  2.  Aufl.  S.  119)  Auftrag  erhielt,
  keine  Baureparaturen  auf  Kosten  der  Masse  vornehmen
  lassen.  Unterließ  er  dieses  auf  Grund  eines  bestandenen
  Auftrags  seiner  Geschäftsherren  und  gerieth  dadurch
  die  Klägerin  in  Schaden,  so  erwuchs  ihr  damit  in
der  Richtung  gegen  den  Beklagten  kein  Entschädigungsrecht.
  In  solchem  Falle  war  der  beschädigende  Theil
nur  der  Auftraggeber  und  kann  sich  die  Klägerin,  die
selbst  zugibt,  daß  J.  nicht  im  eigenen  Namen,  sondern
nur  als  Mittelsperson  handelte,  sich  gemäß  der  Vorschrift
des  Bayr.  LR.  Thl.  IV  Cap.  9  §  7  nur  an  den  Mandanten
  halten,  indem  derselbe,  ohne  daß  er  die  Einlassung
verweigern  dürfte,  gerade  so  haftet,  als  wenn  er  selbst
gehandelt  oder  unterlassen  hätte.  Um  den  Fall,  daß
der  Beklagte  J.  nur  den  Willen  seiner  Geschäftsherren
vollzog,  handelt  es  sich  gerade  im  jetzigen  Processe,  indem
  der  Erstrichter  als  feststehend  annahm,  daß  die  betreibende
  Direction  der  Bank  und  das  Vollstreckungsgericht
  als  die  maßgebenden  Interessenten,  denen  gegenüber
der  zahlungsunfähige  Schuldner  nicht  in  Betracht  kam,
die  vom  J.  beanspruchten  Geldmittel  für  Reparaturen
verweigerten,  mithin  die  Unterlassung  dessen  verursachten,
was  der  Klägerin  später  Schaden  brachte.

Unter  den  gegebenen  Verhältnissen  ist  die  analoge
Anwendung  des  blos  für  die  Zwangsverwaltung  als
besondere  species  executionis  berechneten,  großentheils
auf  anderer  Grundlage  beruhenden  Art.  137  der  Subh.=Ordn.
  nicht  veranlaßt  und  erscheint  die  erfolgte  Klagabweisung
  aus  dem  vorstehend  entwickelten  Grunde  der
mangelnden  Passivlegitimation  des  Beklagten  J.,  nun
seiner  Erbin  gerechtfertigt,  womit  die  Nothwendigkeit  der
Untersuchung  betreffs  der  vom  Zweitrichter  angenommenen
Mit-eulpa  der  Klägerin  wegfällt.  Urtheil  vom  4.  Juli
1895;  Reg.-Nr.  I  29195.