Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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Milzbrand, Tollwut, Beschälseuche, Bläschenausschlag, Räude, Brustseuche und Pferde— 
stauge) auf Kosten des Einführenden zu veranlassen. 
9 3. 
G) Pferde, die vor ihrem Abgang im Ausland bereits einer Blutuntersuchung auf Rotz 
durch eine deutsche amtliche Stelle unterzogen und hiebei als unverdächtig befunden worden 
sind (erkenntlich an dem Brandzeichen „U“ an der linken Halsseite), dürfen ohne weiteres 
dem freien Verkehr überlassen werden, wenn sie bei der amtstierärztlichen Untersuchung 
frei von verdächtigen Erscheinungen befunden werden und wenn bei ihnen nach Ansicht 
des beamteten Tierarztes nach Lage der Verhältnisse kein Grund zu der Annahme vorliegt, 
daß sie seit der Blutuntersuchung erneut einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt waren. 
(2) Bei den übrigen Pferden ist die Vornahme einer Blutuntersuchung durch das Ober— 
amt anzuordnen. Die Untersuchung geschieht kostenfrei durch das Hygienische Laboratorium 
des Medizinalkollegiums, Tierärztliche Abteilung. Die Entnahme und Einsendung des 
Blutes hat durch den beamteten Tierarzt zu erfolgen. Solange das Ermittlungsverfahren 
schwebt, sind die Pferde in abgesonderten Stallräumen unter polizeiliche Beobachtung 
zu stellen. Pferde, die sich bei der Blutuntersuchung als unverdächtig erweisen, dürfen 
freigegeben werden. 
84. 
Pferde, bei denen eine Seuche oder der Verdacht einer solchen festgestellt wird, sind 
nach den für die Bekämpfung der einzelnen Seuchen bestehenden Vorschriften zu be— 
handeln. 
Stuttgart, den 5. Januar 1916. 
Fleischhauer. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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