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Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Viehseuchenumlage für das Jahr 1916. Vom 7. November 1916.
(1) Die Viehseuchenumlage auf Grund der Art. 9 bis 11 des zum Viehseuchengesetz
ergangenen Ausführungsgesetzes vom 8. Juli 1912 (Reg. Bl. S. 279) wird für das
Rechnungsjahr 1916 im Anschluß an die auf 1. Dezember ds. Is. stattfindende Vieh-
zählung vorgenommen.
(2) Zu diesem Zweck sind auf Grund der Ortslisten der Viehzählung besondere Umlage—
verzeichnisse anzufertigen, wobei zu beachten ist, daß in sie diejenigen Tiere nicht auf—
zunehmen sind, für die nach Art. 9 Abs. 3 a. a. O. keine Beiträge erhoben werden.
Die Umlageverzeichnisse sind binnen 10 Tagen nach der Viehzählung fertig zu stellen.
Im übrigen sind für die Verzeichnung des beitragspflichtigen Tierbestandes, für die
Erhebung der Beiträge und deren Ablieferung an die Ministerialkasse des Innern, sowie
für die Belohnung der Gemeinden für die Besorgung dieser Geschäfte § 349 Abs. 2 ff.
und § 350 der zum Viehseuchengesetz erlassenen württembergischen Ausführungsvor-
schriften vom 11. Juli 1912 (Reg. Bl. S. 293) maßgebend.
3) Zu entrichten ist für das Jahr 1916
J. für jedes Pferd ein Beitrag von............ . . . ... 10 Z,
II. für einen Esel, ein Maultier oder einen Maulesel ein Beitrag von 10 -,
III. für jedes Stück Rindvieh ein Beitrag don 50 Z.
(4) Die eingezogenen Beiträge sind nach Abzug der Einbringungs= und Postgebühren
von den Gemeinden unmittelbar an die Ministerialkasse des Innern mittels Zahlkarte
auf Postscheckkonto 3730 (bei dem Postscheckamt Stuttgart) abzuliefern. Für Zahlungen
bis zum Betrag von 800 .XK gilt der Posteinlieferungsschein als Rechnungsbeleg, falls
der Empfänger und der überwiesene oder eingezahlte Betrag auf ihm angegeben ist.
Stuttgart, den 7. November 1916.
Fleischhauer.
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.