Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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Verfügung des Justizministeriums, 
betreffend die Erhebung der außerordentlichen Reichsabgaben im post= und Telegraphenverkehr für 
den Geltungsbereich der Gerichtskostenordnung vom lI. Dezember 1906. Vom 23. November 1916. 
Mit Rücksicht auf das Reichsgesetz vom 21. Juni 1916, betreffend eine mit den 
Post= und Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe (Reichs- 
Gesetzbl. S. 577), und auf das Reichsgesetz vom 8. November 1916, betreffend Ande- 
rungen des Gerichtskostengesetzes usw. (Reichs-Gesetzbl. S. 1263), wird auf Grund der 
dem Justizministerium in Art. 109 Abs. 2 der Gerichtskostenordnung vom 1. Dezember 1906 
in der Fassung des Art. II Nr. 4 des Gesetzes vom 5. Juli 1910 (Reg. Bl. S. 297) er- 
teilten Ermächtigung folgendes verfügt. 
In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Zwangsver- 
steigerungs-und Zwangsverwaltungsverfahren, auf welche die Gerichtskostenordnung vom 
1. Dezember 1906 mit ihren Nachträgen Anwendung findet, werden auch die mit den 
Post= und Telegraphengebühren auf Grund des Gesetzes vom 21. Juni 1916 zu erheben- 
den Reichsabgaben als Auslagen im Sinne des Art. 109 der Gerichtskostenordnung erhoben; 
der einzuziehende Betrag ist nötigenfalls auf volle Pfennig aufwärts abzurunden. 
Stuttgart, den 23. November 1916. 
Schmidlin. 
Bekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
betreffend die Anderung der Württ. postscheckordnung. Vom 11. November 1916. 
Die Württ. Postscheckordnung vom 3. Juni 1914 (Reg. Bl. S. 271) ist wie folgt 
geändert worden. 
1. Im § 2 „Einzahlungen durch Zahlkarte“ ist im letzten Satz des Abs. K das 
Wort „Porto“ zu streichen. 
2. Im § 4 „Überweisung von Postanweisungen und von Beträgen, die durch 
Postauftrag oder Nachnahme eingezogen worden sind“ erhalten die Uberschrift und die 
Abs. 1 bis V folgende Fassung: 
84. 
Überweisung von Post- und Zahlungsanweisungen und von Beträgen, 
die durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogen worden sind. 
I. Der Kontoinhaber kann bei der Postanstalt, durch die er seine Postsendungen
	        
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