Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Hedelfingen, Oberamts Cannstalt, zur Erwerbung des 
für die Aufführung eines Hochwasserdammes auf dem linken Neckarufer erforderlichen Grund- 
eigentums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 13. Dezember 1916. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die 
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446), 
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
Die Gemeinde Hedelfingen, Oberamts Cannstatt, wird ermächtigt, zum Zwecke 
der Aufführung eines 1400 m langen Hochwasserdammes von durchschnittlich etwa 
m Sohlenbreite auf dem linken Neckarufer von der Einmündung des Einödbachs bis 
zum Anschluß an den Hochwasserdamm der neuen Obertürkheimer Neckarbrücke bei der 
Markungsgrenze gegen Obertürkheim die nach dem Plan vom 1. April 1913 /4. Februar 
1916 erforderlichen Grundstücke auf der Markung Hedelfingen im Wege der Zwangs- 
enteignung zu erwerben. 
Im Enteignungsverfahren wird die Unternehmerin durch Schultheiß Wendel in 
Hedelfingen vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Neckarkreis bestellt. 
Gegeben Stuttgart, den 13. Dezember 1916. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius.
	        
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