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für vierteljährliche Lieferungsbeträge bis zu 400 K 5%
über 400 K bis zu 700 K 10%
700 .MA „ „ 1000 +Kl 15%
„ „ „ „ 1000 K 20%.
Die höheren Abschläge kommen je für die überschießenden Beträge in An-
rechnung. Bei Rechnungen bis zum Betrag von 5 .4 ist ein Abschlag nicht zu
gewähren; sofern die Rechnung den Betrag von 5·./ übersteigt, findet ein Abschlag
nur insoweit statt, als hiedurch der Rechnungsbetrag nicht unter 5 .K herabsinkt.
Für Lieferungen an Krankenkassen im Sinn des § 225 der Reichsversicherungs-
ordnung und an knappschaftliche Krankenkassen gelten die Bestimmungen der
zum Vollzug des § 376 der Reichsversicherungsordnung ergangenen Verfügung
des Ministeriums des Innern vom 29. November 1913 (Reg. Bl. S. 322) mit
der Maßgabe, daß an Stelle des letzten Absatzes der genannten Verfügung die
Bestimmung in Nr. 5 der gegenwärtigen Verfügung tritt und daß Lieferungen
für einzelne Kassen, die im Vierteljahr nicht mehr als 60 .K( betragen, bei der
Berechnung des Gesamtabschlags außer Betracht zu bleiben haben. Für diese
Lieferungen ist gleichmäßig ein Abschlag von 5 % zu gewähren. Bei Verteilung
des Gesamtabschlags auf die einzelnen Kassen ist nur mit vollen Hundertteilen
(Prozenten) zu rechnen. Bruchteile, die sich bei der Feststellung des Gesamt-
abschlags ergeben, sind bei mehr als 0,5% nach oben, andernfalls nach unten
abzurunden.
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1 * "7 77
Bei Lieferung von Tierarzneimitteln an die in Nr. 1 bezeichneten Anstalten und
Vereine ist ein Abschlag von 10 % auf die Preise der Arzneitaxe zu gewähren.
Im übrigen findet bei jeder tierärztlichen Verordnung ein Abschlag von 10%
auf die Preise der Arzneitaxe statt, wenn der Betrag der gleichzeitig verordneten
Arzneimittel 5 übersteigt und die Bezahlung innerhalb zweier Monate nach
Übergabe der Rechnung erfolgt.
Bei Lieferung derjenigen einfachen Arzneimittel, die sonst ohne ärztliche Ver-
ordnung im Handverkauf abgegeben zu werden pflegen, an die in Nr. 1 bezeich-