Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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Entzündliche Flüssigkeiten. Lagerung und Aufbewahrung während des Krieges. 107. 
Epidemie s. Seuchen. 
Erolzheim, Rittergut. Fideikommiß--Statut des Dr Albert von Kienlin. 112. 
Etat s. Hauptfinanzetat. 
F. 
Familienfideikommiß des Legationsrats Dr Albert von Kienlin in Stockholm. 112. 
Feuerversicherung der Gebäude s. Brandschaden. 
Finanzgesetzz s. Finanzwesen. 
Finanzwesen. Steuererhebung vom 1. April 1916 an. 12. 
Finanzgesetz für das Rechnungsjahr 1916. 17. 
Berichtigung des Wortlauts des Vermögensteuergesetzes. 70. 
Vollzug des Reichsgesetzes über einen Warenumsatzstempel. 106. 
Erhebung der außerordentlichen Reichsabgaben im Post= und Telegraphenverkehr für den 
Geltungsbereich der Gerichtskostenordnung vom 1. Dezember 1906. 110. 
Vollzug des Besitzsteuergesetzes. 120. « 
Fischerei. Schonzeit für Regenbogenforellen. 6. 
Fliegcrangriffc. Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Gesetz über die Feststellung 
von Kriegsschäden im Reichsgebiet. 77. 117. 
Flugtechnik. Stiftung zur Förderung der Flugtechnik usw. an der Technischen Hochschule in 
Stuttgart. 70. 
Forellen. Schonzeit für Regenbogenforellen. 6. 
Freiwillige Gerichtsbarkeit. Erhebung der außerordentlichen Reichsabgaben im Post= und 
Telegraphenverkehr für den Geltungsbereich der Gerichtskostenordnung vom 1. Dezember 
1906. 110. 
G. 
Gaswerke. Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Verein württembergischer und hohenzollern'scher 
Gaswerke mit dem Sitz in Stuttgart. 118. 
Gebäudebrandschaden. Umlage für das Jahr 1916. 6. 
Gebühren s. Marschgebührnisse. 
Gemeindebürgerrecht der Kriegsteilnehmer. Gesetz vom 26. Juli 1916. 63. 
Gemeinden. Marschgebührnisse bei Einberufungen zum Dienst sowie bei Entlassungen. 14. 
Gesetz, betreffend die Wahlzeit der Ortsvorsteher während des Kriegs. 65. 
Verschiebung der Bürgerausschußwahlen im Jahr 1916 zufolge des Kriegs. 74. 
Weitere Verlängerung der Gültigkeit des Gesetzes über den vorläufigen Schutz von 
Denkmalen. 113. 
Genehmigung zum Schürfen. Anderung des Berggesetzes. 114. 
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