Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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2 Auch auf die Anweisung eines Wundarztes II. Abteilung ist die Abgabe dieser 
Mittel gestattet, wenn der Verordnende auf der Anweisung die Dringlichkeit der Ver- 
ordnung beurkundet und seine Ermächtigungsstufe ausdrücklich angegeben hat. 
(3) Es dürfen nur solche Heilsera abgegeben werden, die von staatlich anerkannten 
Prüfungsstellen geprüft wurden, in der vorgeschriebenen Packung sich befinden und 
noch nicht zum Einzug bestimmt sind. 
Stuttgart, den 3. März 1916. 
Fleischhauer. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus der Schweiz. 
Vom 14. März 1916. 
Im Hinblick auf den Stand der Maul= und Klauenseuche in der Schweiz wird 
die Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen auch aus dem schweizerischen 
Kanton Appenzell mit sofortiger Wirkung wieder gestattet. Die Einfuhr und Durch- 
fuhr ist jedoch nur unter den Bedingungen der Verfügung des Ministeriums des Innern 
vom 21. September 1910 (Reg. Bl. S. 492) mit der Maßgabe zulässig, daß sie außer 
über Friedrichshafen bis auf weiteres auch über die badischen Grenzeintrittsstellen 
stattfinden darf. 
Das unter dem 21. August 1913 (Reg. Bl. S. 217) erlassene Verbot der Einfuhr 
und Durchfuhr von Rindern und Ziegen aus der Schweiz erstreckt sich nunmehr nur 
noch auf die Kantone Graubünden, St. Gallen und Thurgau. 
Stuttgart, den 14. März 1916. 
Fleischhauer.
	        
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