Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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Nr. 4. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
  
  
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 18. April 1916. 
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus 
der Schweiz. Vom 25. März 1916. S. 13. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die 
Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus der Schweiz. Vom 3. April 1916. S. 14. — 
Verfügung der Ministerien des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen, betreffend Vollzug derjenigen 
Bestimmungen der Dienstvorschrift über Marschgebührnisse bei Einberufungen zum Dienst sowie bei Ent- 
lassungen vom 6. März 1916, die sich auf die Verpflichtungen der Gemeinden beziehen. Vom 7. April 
1916. S. 14. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus der Schweiz. 
Vom 25. März 1916. 
Im Hinblick auf den Stand der Maul= und Klauenseuche in der Schweiz wird die 
Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen auch aus dem schweizerischen Kanton 
St. Gallen mit sofortiger Wirkung wieder gestattet. Die Einfuhr und Durchfuhr ist jedoch 
nur unter den Bedingungen der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 21. Sep- 
tember 1910 (Reg. Bl. S. 492) mit der Maßgabe zulässig, daß sie außer über Friedrichshafen 
bis auf weiteres auch über die badischen Grenzeintrittsstellen stattfinden darf. 
Das unter dem 21. August 1913 (Reg. Bl. S. 217) erlassene Verbot der Einfuhr und 
Durchfuhr von Rindern und Ziegen aus der Schweiz erstreckt sich nunmehr nur noch auf 
die Kantone Graubünden und Thurgau. 
Stuttgart, den 25. März 1916. Fleischhauer.
	        
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